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Wegfall von Steuervergünstigungen, wenn Erben eine Praxis innerhalb der Behaltensfrist von... |
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Monday, 27. September 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Wegfall von Steuervergünstigungen, wenn Erben eine Praxis innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren veräußern auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR
MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Wegfall von Steuervergünstigungen, wenn Erben eine Praxis
innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren veräußern
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.03.2010 (maßgebliche
Rechtslage: 2007) entschieden, dass eine Betriebsveräußerung innerhalb
der Behaltensfrist von 5 Jahren auch dann zum Wegfall der
Steuervergünstigungen führt, wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung
erfolgt ist. Dies betrifft den Fall, dass die Erben eines Arztes dessen
Praxis selbst nicht weiterführen dürfen, da sie entweder keine Mediziner
sind oder nicht über dasselbe Fachgebiet verfügen und daher dessen
Zulassung nicht übernehmen dürfen. In diesem Fall müssen die Erben die
Praxis entweder schließen oder veräußern.
Veräußern die Erben die Arztpraxis innerhalb der Behaltensfrist von 5
Jahren fallen der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag
gemäß § 13 Abs. 1 u. Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG Stand 2007)
mit Wirkung für die Vergangenheit weg.
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht muss bei der
Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen die durch Gemeinwohlbindungen und
-verpflichtungen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebe
berücksichtigt und die Belastung so bemessen werden, dass die
Fortführung des Betriebs steuerlich nicht gefährdet wird. Mit diesen
Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn statt auf die Fortführung des
Betriebs durch den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung
abgestellt würde. Denn durch § 13 a ErbStG soll nur erreicht werden,
dass eine Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der
Erbschaftssteuerbelastung scheitert.
Ärzte oder Zahnärzte, deren Erben nicht Mediziner oder nicht zur
Fortführung der Praxis in der Lage sind, können diese nachteiligen
erbschaftssteuerrechtlichen Folgen lediglich durch Gründung eines
Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) vermeiden. Träger eines
Medizinischen Versorgungszentrums können auch andere zugelassene
Leistungserbringer als Ärzte oder Zahnärzte sein, so z.B. Heil- oder
Hilfsmittelerbringer. Durch derartige Gestaltungsmöglichkeiten kann es
dem Erben ermöglicht werden, die Praxis als Medizinisches
Versorgungszentrum fortzuführen.
Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom
17.03.2010, Aktenzeichen: II R 3/09
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MESSNER
DÖNNEBRINK
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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