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Wegfall von Steuervergünstigungen, wenn Erben eine Praxis innerhalb der Behaltensfrist von... PDF Drucken E-Mail
Monday, 27. September 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Wegfall von Steuervergünstigungen, wenn Erben eine Praxis innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren veräußern auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

 

Wegfall von Steuervergünstigungen, wenn Erben eine Praxis innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren veräußern



Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.03.2010 (maßgebliche Rechtslage: 2007) entschieden, dass eine Betriebsveräußerung innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen führt, wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt ist. Dies betrifft den Fall, dass die Erben eines Arztes dessen Praxis selbst nicht weiterführen dürfen, da sie entweder keine Mediziner sind oder nicht über dasselbe Fachgebiet verfügen und daher dessen Zulassung nicht übernehmen dürfen. In diesem Fall müssen die Erben die Praxis entweder schließen oder veräußern.

Veräußern die Erben die Arztpraxis innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren fallen der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag gemäß § 13 Abs. 1 u. Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG Stand 2007) mit Wirkung für die Vergangenheit weg.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht muss bei der Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen die durch Gemeinwohlbindungen und -verpflichtungen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebe berücksichtigt und die Belastung so bemessen werden, dass die Fortführung des Betriebs steuerlich nicht gefährdet wird. Mit diesen Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn statt auf die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung abgestellt würde. Denn durch § 13 a ErbStG soll nur erreicht werden, dass eine Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der Erbschaftssteuerbelastung scheitert.

Ärzte oder Zahnärzte, deren Erben nicht Mediziner oder nicht zur Fortführung der Praxis in der Lage sind, können diese nachteiligen erbschaftssteuerrechtlichen Folgen lediglich durch Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) vermeiden. Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums können auch andere zugelassene Leistungserbringer als Ärzte oder Zahnärzte sein, so z.B. Heil- oder Hilfsmittelerbringer. Durch derartige Gestaltungsmöglichkeiten kann es dem Erben ermöglicht werden, die Praxis als Medizinisches Versorgungszentrum fortzuführen.



Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17.03.2010, Aktenzeichen: II R 3/09



 
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Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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