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Was zu tun ist, um die Früchte der Arbeit tatsächlich ernten zu können? |
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Friday, 4. September 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT KATRI LYCK, Bad Homburg
Was zu tun ist, um die Früchte der Arbeit tatsächlich ernten zu können?
Die Praxis ist das Lebenswerk eines jeden niedergelassenen Zahnarztes.
Doch irgendwann kommt das Ende des Berufslebens und es beginnt die Zeit
des Ruhestandes. Dann muss der Zahnarzt alles, was er über Jahre
erfolgreich geschaffen hat, zurücklassen.
Gerade kurz vor dem Ruhestand kann es aber noch einmal anstrengend für
den Praxisabgeber werden. Da es um den Verkauf des Lebenswerkes geht,
spielt bei der Praxisübergabe das Geld neben den Emotionen eine
wichtige Rolle. Selbstverständlich soll die Praxis auch von einem
kompetenten Nachfolger fortgeführt werden und der Erlös für den
Ruhestand ein finanzielles Polster bieten. Nach unserer Erfahrung
erfordert die Praxisabgabe daher eine sorgfältige Planung und
Durchführung.
In jüngster Zeit kommt für den Abgeber erschwerend hinzu, dass von Jahr
zu Jahr die Zahl der Praxen steigt, die geschlossen werden, ohne dass
ein Praxisnachfolger die Versorgung der Patienten übernommen hat. Noch
vor einigen Jahren wäre dies nicht denkbar gewesen. Damals konnten die
Praxisverkäufer sich den Vertragspartner aus einer Vielzahl an
Interessenten aussuchen. Dieses Verhältnis von Angebot und Nachfrage
wandelt sich nun immer mehr, mit der Folge, dass zwischenzeitlich
häufig die Käufer dominieren, da sie aus einer Vielzahl an Arbeits- und
Praxismöglichkeiten auswählen können. Auch die Aufhebung der
Zulassungsbeschränkung im zahnärztlichen Bereich hat ihren Anteil an
dieser Tendenz beigetragen.
Doch was darüber hinaus die Ursachen für diesen Wandel?
Junge Zahnärztinnen und Zahnärzte wünschen sich immer mehr eine
Spezialisierung und die Einbindung in Teamstrukturen. Auch geht die
Bereitschaft zur Übernahme eines unternehmerischen Risikos bei den
jungen Menschen zurück. Vielmehr wünschen sich die Nachwuchskräfte
geregelte Arbeitszeiten, berufliche Entfaltungsmöglichkeiten für den
akademisch ausgebildeten Ehepartner und eine ansprechende sozialen
Umgebung. Frauen bevorzugen aufgrund des Kinderwunsches zudem die
Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit auf Angestelltenbasis.
Aufgrund dieser Faktoren reduziert sich automatisch die Nachfrage an
der Übernahme von freiberuflichen Praxen, wobei vor allem Praxen in
ländlicheren Regionen betroffen sind. Um dennoch die Früchte der Arbeit
ernten zu können, sollte das Projekt Praxisverkauf möglichst früh,
mindestens ein Jahr im Voraus, von dem Zahnarzt geplant werden. Nur so
kann sich der Praxisabgeber verschiedene Vorgehensmöglichkeiten im
Hinblick auf sein bevorstehendes Ausscheiden offen halten.
In Betracht kommen neben der klassischen Praxisabgabe die Gründung
einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft sowie die Aufnahme
eines Jobsharing-Partners. Auch über den Verkauf der Praxisanteile in
mehreren Schritten und damit den sukzessiven Ausstieg kann nachgedacht
werden. Als weitere Variante mögen der Verkauf der Kassenpraxis und die
Weiterführung einer privatärztlichen Tätigkeit im Einzelfall sinnvoll
sein.
Vor allem steht natürlich, dass der Kaufpreis ermittelt wird und dieser
auch den Tatsachen entspricht, denn nur dann wird man heute einen
Übernehmer finden.
Für die Bewertung der Praxis sind folgende Aspekte und Unterlagen erforderlich:
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Das Erscheinungsbild der Praxis ist zu überprüfen, gegebenenfalls verbessern
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Die betriebs- und apparatebezogene Genehmigungen überprüfen, gegebenenfalls erneuern
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sämtliche Praxisverträge einschließlich Miet- und Arbeitsverträge zusammenstellen
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Bewertung der Praxis durchführen, in Zusammenhang damit
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Erstellung eines Inventarverzeichnisse
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betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten 3 Jahre
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Einnahmen-Überschussrechnungen bzw. Steuerbilanzen möglichst der letzten drei bis fünf Jahre
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KV/KZV – Abrechnungen der letzten 3 Jahre
Nun kann der Kaufpreis realistisch beurteilt werden und mit der Suche nach einem geeigneten Übernehmer begonnen werden.
Nun ist die frühe Absicherung des Kaufpreises für den Abgeber einen
wesentlicher Punkt bei den Vertragsverhandlungen mit einem potentiellen
Käufer. Hintergrund ist häufig die Tatsache, dass der ausscheidende
Zahnarzt zur Absicherung seiner Altersvorsorge auf einen hohen
Praxiserlös angewiesen ist. In Anbetracht dieser Tatsache ist es
nachvollziehbar, dass ein potentieller Käufer möglichst schnell
vertraglich gebunden werden soll. Hierzu greifen Zahnärzte gerne auf
einen sogenannten „Vorvertrag“ zurück.
Durch den Abschluss eines „Vorvertrags“ erwerben die Vertragspartner
einen wirksamen Rechtsanspruch auf Abschluss des
Hauptpraxiskaufvertrags. Da aus dem Vorvertrag notfalls auf Abschluss
des Hauptvertrags geklagt werden kann, ist der Vorvertrag aber nur
wirksam, wenn die Parteien sich bereits über alle wesentlichen Punkte
geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags
zumindest bestimmbar ist.
Dies bedeutet, dass sowohl der Kaufgegenstand als auch der Kaufpreis
aus dem Vorvertrag hervorgehen müssen. Weiterhin sind Vereinbarungen
über wesentliche Nebenpunkte wie z.B. die Praxisausstattung, die
Patientenkartei und die Bemessungsgrundlagen des ideellen Praxiswertes
in den Vorvertrag aufzunehmen.
Hinsichtlich der notwendigen Konkretisierung des Vorvertrags bestehen
dagegen einige Ungewissheiten. Insbesondere wenn der Vorvertrag zu
knapp ausfällt, besteht die Gefahr, dass das Gericht im Streitfall zur
Unwirksamkeit des Vorvertrags gelangt.
Verwendet man allerdings bereits viel Aufwand und Zeit in die
Verhandlung und Gestaltung des Vorvertrags, so verfehlt der Vorvertrag
schnell seinen Zweck. Dann kann nämlich im Anschluss häufig auch der
Praxiskaufvertrag sofort abgeschlossen werden, da im Rahmen des
Vorvertrags der Hauptteil der Arbeit schon erledigt wurde. Die
Sinnhaftigkeit des Vortrages ist damit nicht ersichtlich.
Praxistipp:
Die Praxisabgabe bedeutet für den niedergelassenen Zahnarzt nicht nur
die Aufgabe seines Lebenswerkes, sondern der Erlös aus dem
Praxisverkauf wird häufig auch als wichtige Säule der Altersversorgung
des Zahnarztes benötigt. Daher ist es für den Abgeber wichtig,
frühzeitig mit der Planung dieses Vorhabens zu beginnen und sich
qualifizierte Beratung einzuholen.
Von einem Vorvertrag mit dem möglichen Praxiserwerber in dabei in den
meisten Fällen abzuraten. Sinnvoller ist es vielmehr, den Hauptvertrag
von Beginn an konsequent zu verhandeln. Eventuell noch bestehende
Ungewissheiten können auch in dem endgültigen Praxiskaufvertrag durch
die Vereinbarung von Rücktrittsrechten abgesichert werden. Weiterhin
besteht die Möglichkeit, den Praxiskaufvertrag von dem Eintritt
bestimmter Bedingungen abhängig zu machen.
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MEDIZINANWÄLTE L&P
Katri Helena Lyck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Louisenstraße 21-23
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Telefon: 06172 - 13 99 60
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