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Was mache ich bei Praxisabgabe oder Praxisaufgabe mit den Patientenunterlagen? PDF Drucken E-Mail

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Verbleib von Patientenunterlagen bei einer PRAXISÜBERNAHME von RECHTSANWALT  DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund


Was mache ich bei Praxisabgabe oder Praxisaufgabe mit den Patientenunterlagen?

 

Frage

Ich beabsichtige, meine Praxis in absehbarer Zeit entweder an einen Kollegen abzugeben oder ganz aufzugeben. Welche Pflichten treffen mich hinsichtlich der Patientenunterlagen?

 

Antwort

Die Patientenunterlagen beinhalten sämtliche Informationen, die der Arzt bzw. seine Hilfspersonen zur Erfüllung der ärztlichen Aufgabenstellung im Wege der Übermittlung durch den Patienten oder durch eigene Erhebung ermittelt oder selbst erzeugt haben, also die gesamte Krankengeschichte des Patienten. Aufgrund der Sensibilität dieser Informationen hat das Bundesverfassungsgericht dem Patienten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zugebilligt, wonach der Patient „Herr seiner eigenen Daten“ ist (BVerfG NJW 1984, 419). Daher darf der Arzt die Patientenunterlagen grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Patienten an Dritte weitergeben. Verstößt er gegen dieses Gebot, macht er sich nach § 203 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar (BGH NJW 1992, 737). Daneben droht auch ein berufsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen die in § 9 der (Muster-)Berufsordnung der Deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) niedergelegte Schweigepflicht.

 

Zugleich ordnet § 10 Abs. 3 MBO-Ä sowie für Vertragsärzte zusätzlich § 57 Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 13 Abs. 7 EKV an, dass ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren sind, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht (z.B. für Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen, vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 1 RöV) besteht.

 

Patientenunterlagen können demnach nicht einfach entsorgt werden, vielmehr unterscheidet sich der weitere Umgang danach, ob Sie ihre Praxis abgeben oder aufgeben.

 

1. Praxisabgabe

 

Geben Sie die Praxis an einen Nachfolger ab, hat der Erwerber grundsätzlich ein erhebliches Interesse an der Übernahme der Patientenkartei. Da aber die Patientenunterlagen der ärztlichen Schweigepflicht, die grundsätzlich auch unter Ärzten gilt, unterliegen, dürfen diese im Grundsatz nur mit schriftlicher Einwilligungserklärung des Patienten übergeben werden. Dabei ist zudem erforderlich, dass dem Patienten der Praxisnachfolger namentlich benannt wird, weil ein pauschales Einverständnis ohne Kenntnis des nachbehandelnden Arztes rechtsunwirksam wäre.

 

Soweit eine Einwilligung des Patienten trotz entsprechender Bemühungen vor Übergabe der Praxis nicht zu erlangen ist, hat es sich - um den Aufwand einer Patientenbefragungsaktion zu vermeiden - bewährt, nach dem sog. „2-Schrank-Modell[1]“ zu verfahren. Dabei verpflichtet sich der Praxiserwerber, die Patientenunterlagen des Veräußerers unentgeltlich in einem verschlossenen Karteischrank zu verwahren und nur dann Zugriff zu nehmen, wenn ein Patient ausdrücklich zustimmt oder sich durch sein Erscheinen in der Praxis zwecks Behandlung mit einer Einsichtnahme durch den Erwerber einverstanden erklärt. Eine elektronisch geführte Datei wird entsprechend für den Zugriff durch den Praxiserwerber verschlüsselt und nur bei Übernahme eines Patienten in die Behandlung entsperrt.

 


 

        
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