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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Verbleib von Patientenunterlagen bei einer PRAXISÜBERNAHME von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund
Was mache ich bei Praxisabgabe oder Praxisaufgabe mit den
Patientenunterlagen?
Frage
Ich beabsichtige, meine
Praxis in absehbarer Zeit entweder an einen Kollegen abzugeben oder ganz aufzugeben.
Welche Pflichten treffen mich hinsichtlich der Patientenunterlagen?
Antwort
Die
Patientenunterlagen beinhalten sämtliche Informationen, die der Arzt bzw. seine
Hilfspersonen zur Erfüllung der ärztlichen Aufgabenstellung im Wege der
Übermittlung durch den Patienten oder durch eigene Erhebung ermittelt oder
selbst erzeugt haben, also die gesamte Krankengeschichte des Patienten.
Aufgrund der Sensibilität dieser Informationen hat das Bundesverfassungsgericht
dem Patienten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zugebilligt,
wonach der Patient „Herr seiner eigenen Daten“ ist (BVerfG NJW 1984, 419).
Daher darf der Arzt die Patientenunterlagen grundsätzlich nur mit vorheriger
Zustimmung des Patienten an Dritte weitergeben. Verstößt er gegen dieses Gebot,
macht er sich nach § 203 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar
(BGH NJW 1992, 737). Daneben droht auch ein berufsrechtliches Verfahren wegen
Verstoßes gegen die in § 9 der (Muster-)Berufsordnung der Deutschen Ärztinnen
und Ärzte (MBO-Ä) niedergelegte Schweigepflicht.
Zugleich ordnet §
10 Abs. 3 MBO-Ä sowie für Vertragsärzte zusätzlich § 57 Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 13
Abs. 7 EKV an, dass ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von 10 Jahren nach
Abschluss der Behandlung aufzubewahren sind, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht (z.B. für Aufzeichnungen über
Röntgenbehandlungen, vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 1 RöV) besteht.
Patientenunterlagen
können demnach nicht einfach entsorgt werden, vielmehr unterscheidet sich der
weitere Umgang danach, ob Sie ihre Praxis abgeben oder aufgeben.
1. Praxisabgabe
Geben Sie die
Praxis an einen Nachfolger ab, hat der Erwerber grundsätzlich ein erhebliches Interesse
an der Übernahme der Patientenkartei. Da aber die Patientenunterlagen der
ärztlichen Schweigepflicht, die grundsätzlich auch unter Ärzten gilt,
unterliegen, dürfen diese im Grundsatz nur mit schriftlicher
Einwilligungserklärung des Patienten übergeben werden. Dabei ist zudem
erforderlich, dass dem Patienten der Praxisnachfolger namentlich benannt wird,
weil ein pauschales Einverständnis ohne Kenntnis des nachbehandelnden Arztes
rechtsunwirksam wäre.
Soweit eine
Einwilligung des Patienten trotz entsprechender Bemühungen vor Übergabe der
Praxis nicht zu erlangen ist, hat es sich - um den Aufwand einer Patientenbefragungsaktion
zu vermeiden - bewährt, nach dem sog. „2-Schrank-Modell“ zu
verfahren. Dabei verpflichtet sich der Praxiserwerber, die Patientenunterlagen
des Veräußerers unentgeltlich in einem verschlossenen Karteischrank zu
verwahren und nur dann Zugriff zu nehmen, wenn ein Patient ausdrücklich
zustimmt oder sich durch sein Erscheinen in der Praxis zwecks Behandlung mit
einer Einsichtnahme durch den Erwerber einverstanden erklärt. Eine elektronisch
geführte Datei wird entsprechend für den Zugriff durch den Praxiserwerber
verschlüsselt und nur bei Übernahme eines Patienten in die Behandlung
entsperrt.
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