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Übertragung einer gem. § 103 Abs. 4b SGB V erteilten Anstellungsgenehmigung auf den Praxisnachfolger |
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Wednesday, 2. September 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Übertragung einer gem. § 103 Abs. 4 b SGB V erteilten Anstellungsgenehmigung auf den Praxisnachfolger auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Übertragung einer gem. § 103 Abs. 4 b SGB V erteilten Anstellungsgenehmigung auf den Praxisnachfolger
Das Sozialgericht (SG) Marburg hat mit Urteil vom 14.01.2009, Az. S 12
KA 507/08, entschieden, dass eine mit Hilfe angestellter Ärzte über §
103 Abs. 4b SGB V vergrößerte Praxis in den Schutzbereich des § 103
Abs. 4 SGB V fällt. Demzufolge hat ein Praxisnachfolger einen Anspruch
auf Übertragung der Genehmigung der Anstellung eines Arztes
entsprechend dem Anspruch auf Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4b S. 2 SGB
V. Dies sei auch insofern mit der Statusnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB
V konform, als dadurch erst die Fortführung der alten Praxis in vollem
Umfang ermöglicht wird.
Zur Begründung führte das SG Marburg aus, dass der Anspruch auf
Genehmigung der Arztanstellung auch seitens des Praxisnachfolgers die
Folge des Umstands ist, dass die Genehmigung der Arztanstellung auch in
Gemeinschaftspraxen nur arztbezogen erfolgen kann. Scheidet der
Vertragsarzt aus der Gemeinschaftspraxis aus, so nimmt er die
Genehmigung der Arztanstellung, unabhängig von der arbeitsrechtlichen
Vertragsgestaltung, mit. Im Falle des Ausscheidens dieses
Gesellschafters kann die Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V nur
einheitlich erfolgen, d.h. der Nachfolger dieses Vertragsarztes
übernimmt auch die Anstellungsgenehmigung. Lediglich durch die
unternehmerische Entscheidung des Vertragsarztes oder seines
Nachfolgers, diese Angestelltenstelle auf Dauer nicht mehr zu besetzen,
erlischt diese Angestelltenstelle.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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