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Übertragung einer gem. § 103 Abs. 4b SGB V erteilten Anstellungsgenehmigung auf den Praxisnachfolger PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 2. September 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Übertragung einer gem. § 103 Abs. 4 b SGB V erteilten Anstellungsgenehmigung auf den Praxisnachfolger auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Übertragung einer gem. § 103 Abs. 4 b SGB V erteilten Anstellungsgenehmigung auf den Praxisnachfolger



Das Sozialgericht (SG) Marburg hat mit Urteil vom 14.01.2009, Az. S 12 KA 507/08, entschieden, dass eine mit Hilfe angestellter Ärzte über § 103 Abs. 4b SGB V vergrößerte Praxis in den Schutzbereich des § 103 Abs. 4 SGB V fällt. Demzufolge hat ein Praxisnachfolger einen Anspruch auf Übertragung der Genehmigung der Anstellung eines Arztes entsprechend dem Anspruch auf Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4b S. 2 SGB V. Dies sei auch insofern mit der Statusnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V konform, als dadurch erst die Fortführung der alten Praxis in vollem Umfang ermöglicht wird.


Zur Begründung führte das SG Marburg aus, dass der Anspruch auf Genehmigung der Arztanstellung auch seitens des Praxisnachfolgers die Folge des Umstands ist, dass die Genehmigung der Arztanstellung auch in Gemeinschaftspraxen nur arztbezogen erfolgen kann. Scheidet der Vertragsarzt aus der Gemeinschaftspraxis aus, so nimmt er die Genehmigung der Arztanstellung, unabhängig von der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung, mit. Im Falle des Ausscheidens dieses Gesellschafters kann die Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V nur einheitlich erfolgen, d.h. der Nachfolger dieses Vertragsarztes übernimmt auch die Anstellungsgenehmigung. Lediglich durch die unternehmerische Entscheidung des Vertragsarztes oder seines Nachfolgers, diese Angestelltenstelle auf Dauer nicht mehr zu besetzen, erlischt diese Angestelltenstelle.




ra_beyer_christopher_fb_neu BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 

Hülchrather Straße 35

50670  Köln

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