Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Steuerliche Vorteile beim Praxisverkauf nutzen
Steuervorteile bei Praxisveräußerung durch Unternehmensteilung nutzen
Immer wieder taucht in der Praxis das Problem auf, dass niedergelassene
Ärzte oder Zahnärzte, die ihre Praxis veräußern, aus vermeidbaren
Gründen nicht in den Genuss des halben Steuersatzes und der
entsprechenden Steuerfreibeträge kommen. So hat das Finanzgericht
Hessen entschieden, dass bei der Veräußerung einer Arztpraxis der
Veräußerungserlös nicht steuerlich begünstigt ist, wenn ein Teil der
Tätigkeit vom Praxisabgeber nach dem Zeitpunkt der Übergabe der Praxis
weitergeführt wird. Im konkreten Fall führte die Praxisabgeberin ihre
Tätigkeit als Gutachterin fort. Gleiches gilt jedoch auch in
vergleichbaren Fällen, wenn abgebende Ärzte weiterhin beispielsweise
als Arbeitsmediziner oder auch nur privatärztlich tätig sind. Obwohl in
dem konkreten Fall die Praxisabgeberin die fortzuführende
Gutachtertätigkeit vom Wettbewerbsverbot ausgenommen hatte, hat die
Finanzverwaltung und somit auch der Hessische Finanzhof darauf
abgestellt, dass wenn die weiterführende Tätigkeit mehr als 10% des
bisherigen Praxisumsatzes beträgt, eine steuerlich begünstigte
Praxisveräußerung nicht vorliegt.
Diese negative Folge hätte ganz einfach vermieden werden können. In der
Regel sollte gerade bei Konstellationen, in denen Praxisabgeber einen
Teil ihres bisherigen Leistungsbereichs und ein Teil der Praxis
weiterführen wollen, rechtzeitig (in der Regel 3-4 Jahre) vor der
geplanten Veräußerung darüber nachgedacht werden, ob nicht die zu
veräußernde Tätigkeit in ein weiteres Unternehmen ausgelagert wird. So
kann beispielsweise im Falle der Arbeitsmedizin das arbeitsmedizinische
Leistungsspektrum in ein arbeitsmedizinisches Institut ausgelagert
werden. Eine steuerlich begünstigten Veräußerung der Praxis wäre dann
möglich, obwohl die arbeitsmedizinische Tätigkeit und das
arbeitsmedizinische Unternehmen weiterhin aktiv ist.
So hätte auch in dem vom Hessischen Finanzhof entschiedenen Fall die
Gutachtertätigkeit der Ärztin rechtzeitig in ein separates Unternehmen
ausgelagert werden können, weshalb dann die steuerlich privilegierte
Praxisveräußerung problemlos möglich gewesen wäre.
Folgerichtig müsste es anknüpfend an diese Rechtsprechung auch möglich
sein, Privatpraxis und Kassenpraxis zu trennen. Leider wurde dieser
Fall von der Finanzverwaltung noch nicht rechtskräftig entschieden.
Denkbar wäre jedoch die Aufspaltung der Praxis in zwei Unternehmen: ein
Unternehmen Privatpraxis – ein Unternehmen Kassenpraxis mit der
Möglichkeit, die Kassenpraxis beispielsweise an ein Medizinisches
Versorgungszentrum (MVZ) steuerlich privilegiert zu veräußern und die
Privatpraxis weiter zu betreiben.
Wenn die steuerliche Begünstigung bei Praxisveräußerungen genutzt werden soll, gelten folgende Grundsätze:
1.
Steuerlich begünstigt sind nur Übertragungen, bei denen alle
wesentlichen Grundlagen wie Praxisräume, Patientenstamm usw. zeitnah
auf den Erwerber übergehen.
2.
Eine Praxis kann rechtzeitig vor der geplanten Veräußerung in
selbständige unternehmerische Einheiten geteilt werden, idealerweise in
Teilbereiche, die auch räumlich voneinander getrennt sind und in denen
die Mitarbeiter auch bei zwei verschiedenen Unternehmen angestellt
sind.
Die Rechtsprechung hat insoweit einem Kieferorthopäden die steuerliche
Privilegierung zuerkannt, als er eine räumlich und personell getrennte,
ihm aber auch gehörende Zahnarztpraxis veräußerte.
Quelle: Finanzgericht Hessen, Urteil vom 09.06.2008, Az.: 13 K 145/08
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-buscher.de