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Praxisübergabe: Erbschaftssteuer­vergünstigungen können entfallen PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. January 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU und STEUERBERATERIN MELANIE ERHARD, Nürnberg

 

 

Praxisübergabe: Erbschaftssteuer­vergünstigungen können entfallen



Im deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird der Übergang von Betrieben grundsätzlich privilegiert, wenn diese vererbt oder verschenkt werden. Dies geschieht durch bestimmte Begünstigungen. Aktuell sind das begrifflich ein Verschonungsabschlag und ein Abzugsbetrag, die kumulativ angewandt werden können.


Der steuerbegünstigte Betriebsübergang hängt unter ande­rem davon ab, ob der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum nahezu unverändert fortgeführt wird („Behaltensfrist“). Die Begünstigungen fallen rückwirkend weg, soweit das freibe­rufliche Unternehmen, wie z. B. eine Arztpraxis, innerhalb von sieben beziehungsweise innerhalb von fünf Jahren ver­äußert wird. So viel zum Verständnis für das nachfolgende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.03.2010, Az.: II R 3/09):

Der minderjährige Kläger war Alleinerbe seines Vaters, der eine Einzelpraxis betrieb. Da der Kläger nicht über die berufli­che Qualifikation verfügte, die Praxis des Vaters weiterzufüh­ren, beantragten seine gesetzlichen Vertreter bei der zustän­digen Kassenärztlichen Vereinigung, den Vertragsarztsitz des Vaters auszuschreiben und die Praxis im Zuge des Nachbeset­zungsverfahrens zu verkaufen.

Der Kläger bezifferte den Wert der Praxis in der Erbschaft­steuererklärung auf ca. 306.000 Euro und beantragte, die Steuerentlastungen in der im Streitjahr geltenden Fassung des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts (§§ 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG) zu gewähren. Das Finanzamt erkannte dies nicht an; ebenso das Finanzgericht und schließlich der BFH.Der BFH führt zunächst zur Übergabe einer freiberufli­chen Praxis aus, dass ertragssteuerlich beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben wird, sondern trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben übergeht.

Das Betriebsvermögen wird damit nicht zwangsläufig not­wendiges Privatvermögen. Diese Beurteilung ist auch für die erbschafts- und schenkungsteuerliche Würdigung der Eigenschaft als Betriebsvermögen maßgeblich.

Die mit dem Tod des Freiberuflers verbundene Betriebsein­stellung ist ertragsteuerlich keine Betriebsaufgabe. Der Fort­bestand der Einordnung als Betriebsvermögen hängt nicht tätigkeitsbezogen davon ab, dass der Erbe die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt. Daher sind freiberufliche Praxen wie Arztpraxen grundsätzlich von den oben genann­ten Privilegien im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht umfasst; die Vergünstigungen, wie z. B. der Verschonungs­abschlag und ein Abzugsbetrag, kommen grundsätzlich in Betracht. Der BFH-Fall betraf zwar das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht alter Fassung, jedoch sind die Urteils­gründe auf die aktuell geltenden Begünstigungen anwend­bar.

Das bedeutet, dass im Fall einer geerbten Praxis, die nach ein oder zwei Quartalen zwangsweise einem Nachfolger zu verkaufen ist, weil der Erbe nicht über die Eigenschaft als Arzt verfügt, die oben genannten Begünstigungen in kei­nem Fall gewährt werden können. Es wird daher eine zum Teil deutlich erhöhte Erbschaftssteuer anfallen.

Die Praxisveräußerung in diesem Fall wird also niemals au­ßerhalb der oben genannten Behaltensfrist von sieben, be­ziehungsweise von fünf Jahren stattfinden können. Das Erb­schaftssteuerrecht berücksichtigt damit die Besonderheiten eines Erbfalls bei Praxisveräußerung durch einen Nicht-Arzt gar nicht. Der BFH stellt klar, dass es nicht relevant sei, aus welchem Grund die Veräußerung erfolgte.


 

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Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
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