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Praxisnachfolger: Genehmigung für den angestellten Arzt übertragbar? PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 28. July 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Praxisnachfolge auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU und RECHTSANWÄLTIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg

 

 

Praxisnachfolger: Genehmigung für den angestellten Arzt übertragbar?

 

Mit Urteil vom 14. Januar 2009 (Az.: S 12 KA 507/08) entschied das Sozialgericht (SG) Marburg, dass die Genehmigung der Einstellung eines Arztes und dessen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis auch mit der Maßgabe erteilt werden kann, dass die Genehmigung im Falle der Praxisnachfolge fortbesteht, wenn der Praxisnachfolger einen entsprechenden Antrag stellt.


Das SG stellte in dem Urteil Folgendes fest: Ein Vertragsarzt kann seine Praxis mit Hilfe angestellter Ärzte vergrößern und erweitern. Wenn die Zulassung dieses Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz aus. Aus der Liste der Bewerber, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger weiterführen wollen, wählt der Zulassungsausschuss den Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes nach pflichtgemäßem Ermessen aus.


Zwar geht die Genehmigung der Anstellung eines Arztes nicht bereits mit der Praxisnachfolge automatisch auf den Nachfolger über, der die Praxis übernehmende Vertragsarzt hat aber einen Anspruch auf Übertragung der Genehmigung und muss das Fortdauern lediglich beantragen. Nur durch die Entscheidung des bisherigen Vertragsarztes oder seines Nachfolgers, die Angestelltenstelle auf Dauer nicht mehr zu besetzen, erlischt die Genehmigung. Sollte ein Praxisnachfolger die Genehmigung beibehalten wollen, sollte er also bereits im Rahmen des Nachfolgeverfahrens den Antrag darauf stellen.

 

 

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