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Praxisnachfolger: Genehmigung für den angestellten Arzt übertragbar? |
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Tuesday, 28. July 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Praxisnachfolge auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU und RECHTSANWÄLTIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg
Praxisnachfolger: Genehmigung für den angestellten Arzt übertragbar?
Mit Urteil vom 14. Januar 2009 (Az.: S 12 KA 507/08) entschied das
Sozialgericht (SG) Marburg, dass die Genehmigung der Einstellung eines
Arztes und dessen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis auch mit der
Maßgabe erteilt werden kann, dass die Genehmigung im Falle der
Praxisnachfolge fortbesteht, wenn der Praxisnachfolger einen
entsprechenden Antrag stellt.
Das SG stellte in dem Urteil Folgendes fest: Ein Vertragsarzt kann
seine Praxis mit Hilfe angestellter Ärzte vergrößern und erweitern.
Wenn die Zulassung dieses Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für
den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder
Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden
soll, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz
aus. Aus der Liste der Bewerber, die die ausgeschriebene Praxis als
Nachfolger weiterführen wollen, wählt der Zulassungsausschuss den
Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes nach pflichtgemäßem Ermessen
aus.
Zwar geht die Genehmigung der Anstellung eines Arztes nicht bereits mit
der Praxisnachfolge automatisch auf den Nachfolger über, der die Praxis
übernehmende Vertragsarzt hat aber einen Anspruch auf Übertragung der
Genehmigung und muss das Fortdauern lediglich beantragen. Nur durch die
Entscheidung des bisherigen Vertragsarztes oder seines Nachfolgers, die
Angestelltenstelle auf Dauer nicht mehr zu besetzen, erlischt die
Genehmigung. Sollte ein Praxisnachfolger die Genehmigung beibehalten
wollen, sollte er also bereits im Rahmen des Nachfolgeverfahrens den
Antrag darauf stellen.

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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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