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Praxiskauf unter der Bedingung der Zulassung als Vertragsarzt PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 16. March 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Praxiskauf unter der Bedingung der Zulassung als Vertragsarzt auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Praxiskauf unter der Bedingung der Zulassung als Vertragsarzt



Erfolgt der Kauf einer Arztpraxis unter der aufschiebenden Bedingung einer Zulassung als Vertragsarzt, so ist diese Klausel mangels anderweitiger Gesichtspunkte dahingehend auszulegen, dass damit eine Zulassung als Nachfolger des ausscheidenden / ausgeschiedenen Vertragsarztes im Sinne des § 103 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gemeint ist. Der oben genannten Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlins vom 20.07.2009 lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kaufvertrag über den Kauf einer Zahnarztpraxis abgeschlossen wurde, dessen § 10 beinhaltete, dass der Abschluss dieses Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Zulassung des Bewerbers als Vertragsarzt erfolgt. Der Arzt erhielt jedoch seine Zulassung nicht aufgrund der Tatsache, dass der Verkäufer die Zulassung abgab, sondern erhielt seine Zulassung durch die Abgabe der Zulassung eines anderen Praxisbetreibers.

Gemäß § 128 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfaltet das unter einer aufschiebenden Bedingung gestellte Rechtsgeschäft so lange keine Wirkung, bis diese Bedingung eingetreten ist. Dies muss durch Auslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB geklärt werden, da die im Kaufvertrag verwendete Formulierung der Zulassung des Bewerbers als Vertragsarzt nicht eindeutig ist. Eine Möglichkeit der Auslegung wäre die, dass mit dieser Formulierung gerade die Nachbesetzung nach dem bisherigen Betreiber der Praxis gemeint war. Dieser Möglichkeit der Auslegung ist der Vorzug zu gewähren. Gemäß der §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung sind auch Begleitumstände heranzuziehen, die außerhalb des Erklärungsaktes liegen, aber einen Schluss auf dessen Sinngehalt zulassen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, welchen Zweck die Parteien mit dem Rechtsgeschäft verfolgten. Vorzug verdient im Zweifel diejenige Auslegung, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führen.

Nach diesen Grundsätzen kann die in der Vertragsurkunde geforderte Zulassung als Vertragsarzt nach Auffassung des Gerichts nur so verstanden werden, dass es sich um die Zulassung im Nachbesetzungsverfahren nach dem Praxisaufgeber handeln muss. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bezirk, in dem die Praxis betrieben wurde, gemäß § 101 SGB V gesperrt war und der Beklagte folglich nur im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB die gemäß § 95 SGB V nötige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten konnte. Aus den Vereinbarungen zu Kaufpreisberechnungen und den zum Wert verschiedener medizinischer Geräte eingereichten Anlagen ist ersichtlich, dass es bei dem Praxisverkauf nicht vorrangig um den Verkauf von Gegenständen gegangen sein kann, sondern vielmehr in erster Linie um die Übernahme des durch den laufenden Praxisbetriebes bestehenden Patientenstammes. Da der Praxiskäufer im Nachbesetzungsverfahren mit seinem Zulassungsbegehren gescheitert ist, stellt es einen reinen Zufall dar, dass er die Zulassung eines anderen Vertragsarztes erhalten hat. Die Möglichkeit, an dem Patientenstamm des Praxisaufgebers zu partizipieren, hat der Praxiskäufer lediglich deshalb, da die von ihm erworbene Praxis rein zufällig in der Nähe der anderen Praxis liegt. Mit dem zwischen ihm und den Praxisaufgeber geschlossenen Kaufvertrag hat dies nichts zu tun.

Es würde aus diesen Gründen auch zu weit gehen, die fragliche Bedingung dahingehend auszulegen, dass jedwede Zulassung als Vertragsarzt, die dem Praxiskäufer den wirtschaftlichen Wert der Praxis sichert, als Bedingungseintritt ausreicht. Denn der Praxiskäufer musste dazu erst einen weiteren Praxiskaufvertrag abschließen, ohne dadurch trotz höherer Patientenzahl zwingend an entsprechend höhere Einnahmen gelangen zu können. Die Übernahme des Praxisinventars heißt nicht, dass der Praxiskäufer jedwede Zulassung als Vertragsarzt als Bedingungseintritt gelten lassen wollte. Es ist dem Praxiskäufer auch kein Vorwurf deshalb zu machen, dass er neben der Zulassung nach dem Praxisveräußerer auch eine andere Zulassung anstrebte, weil er damit rechnen musste, dass sein Antrag auf Zulassung nach dem Praxisverkäufer scheitern könnte. Dem Praxiskäufer kann auch nicht vorgehalten werden, dass mit der Zulassung, die er erhalten hat, gar keine Praxis verbunden gewesen wäre. Die Zulassung, die der Praxiskäufer erworben hat, ist an die Zulassung eines anderen Arztes gekoppelt, der auch einen Patientenstamm hatte, den man als Praxis bezeichnen kann.

Die Bedingung des Vertrages tritt nur dann ein, wenn der Praxiskäufer seine Zulassung als Vertragsarzt im Nachbesetzungsverfahren nach dem Praxisveräußerer rechtskräftig erlangt hat.

Der Praxisverkäufer hat die Möglichkeit, mehrere Kaufverträge abzuschließen, immer mit der jeweiligen Bedingung, dass der Vertragspartner die Zulassung zum Kassenarzt im Nachbesetzungsverfahren nach dem Praxisveräußerer erlangt. Insofern ist ganz klar definiert, dass nur derjenige, der im Nachbesetzungsverfahren die Zulassung des Praxisveräußerers erhält, auch letztlich Vertragspartner des Kaufvertrags wird. Allein die Vorstellung, dass mehrere Kaufverträge wirksam geworden wären, hätte zur Folge, dass alle abgeschlossenen Kaufverträge wirksam geworden wären. Hier scheitert es schon an der Erfüllung.

Insofern ist beim Praxiskauf zu beachten, dass wenn die aufschiebende Bedingung der Zulassung als Vertragsarzt Vertragsbestandteil ist, die Zulassung als Nachfolger des ausscheidenden Vertragsarztes im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V gemeint ist.




Quelle : KG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az: 12 U 36/08


 

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Joachim Messner 

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