Praxiskauf unter der Bedingung der Zulassung als Vertragsarzt
Tuesday, 16. March 2010
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Praxiskauf unter der Bedingung der Zulassung als Vertragsarzt auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Praxiskauf unter der Bedingung der Zulassung als Vertragsarzt
Erfolgt der Kauf einer Arztpraxis unter der aufschiebenden Bedingung
einer Zulassung als Vertragsarzt, so ist diese Klausel mangels
anderweitiger Gesichtspunkte dahingehend auszulegen, dass damit eine
Zulassung als Nachfolger des ausscheidenden / ausgeschiedenen
Vertragsarztes im Sinne des § 103 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
gemeint ist. Der oben genannten Entscheidung des Kammergerichts (KG)
Berlins vom 20.07.2009 lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kaufvertrag
über den Kauf einer Zahnarztpraxis abgeschlossen wurde, dessen § 10
beinhaltete, dass der Abschluss dieses Vertrages unter der
aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Zulassung des Bewerbers
als Vertragsarzt erfolgt. Der Arzt erhielt jedoch seine Zulassung nicht
aufgrund der Tatsache, dass der Verkäufer die Zulassung abgab, sondern
erhielt seine Zulassung durch die Abgabe der Zulassung eines anderen
Praxisbetreibers.
Gemäß § 128 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfaltet das unter
einer aufschiebenden Bedingung gestellte Rechtsgeschäft so lange keine
Wirkung, bis diese Bedingung eingetreten ist. Dies muss durch Auslegung
gemäß der §§ 133, 157 BGB geklärt werden, da die im Kaufvertrag
verwendete Formulierung der Zulassung des Bewerbers als Vertragsarzt
nicht eindeutig ist. Eine Möglichkeit der Auslegung wäre die, dass mit
dieser Formulierung gerade die Nachbesetzung nach dem bisherigen
Betreiber der Praxis gemeint war. Dieser Möglichkeit der Auslegung ist
der Vorzug zu gewähren. Gemäß der §§ 133, 157 BGB sind Verträge so
auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern. Bei der Auslegung sind auch Begleitumstände heranzuziehen,
die außerhalb des Erklärungsaktes liegen, aber einen Schluss auf dessen
Sinngehalt zulassen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, welchen
Zweck die Parteien mit dem Rechtsgeschäft verfolgten. Vorzug verdient
im Zweifel diejenige Auslegung, die zu einem vernünftigen,
widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden
Ergebnis führen.
Nach diesen Grundsätzen kann die in der Vertragsurkunde geforderte
Zulassung als Vertragsarzt nach Auffassung des Gerichts nur so
verstanden werden, dass es sich um die Zulassung im
Nachbesetzungsverfahren nach dem Praxisaufgeber handeln muss. Dies
ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bezirk, in dem die Praxis
betrieben wurde, gemäß § 101 SGB V gesperrt war und der Beklagte
folglich nur im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB die
gemäß § 95 SGB V nötige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
erhalten konnte. Aus den Vereinbarungen zu Kaufpreisberechnungen und
den zum Wert verschiedener medizinischer Geräte eingereichten Anlagen
ist ersichtlich, dass es bei dem Praxisverkauf nicht vorrangig um den
Verkauf von Gegenständen gegangen sein kann, sondern vielmehr in erster
Linie um die Übernahme des durch den laufenden Praxisbetriebes
bestehenden Patientenstammes. Da der Praxiskäufer im
Nachbesetzungsverfahren mit seinem Zulassungsbegehren gescheitert ist,
stellt es einen reinen Zufall dar, dass er die Zulassung eines anderen
Vertragsarztes erhalten hat. Die Möglichkeit, an dem Patientenstamm des
Praxisaufgebers zu partizipieren, hat der Praxiskäufer lediglich
deshalb, da die von ihm erworbene Praxis rein zufällig in der Nähe der
anderen Praxis liegt. Mit dem zwischen ihm und den Praxisaufgeber
geschlossenen Kaufvertrag hat dies nichts zu tun.
Es würde aus diesen Gründen auch zu weit gehen, die fragliche Bedingung
dahingehend auszulegen, dass jedwede Zulassung als Vertragsarzt, die
dem Praxiskäufer den wirtschaftlichen Wert der Praxis sichert, als
Bedingungseintritt ausreicht. Denn der Praxiskäufer musste dazu erst
einen weiteren Praxiskaufvertrag abschließen, ohne dadurch trotz
höherer Patientenzahl zwingend an entsprechend höhere Einnahmen
gelangen zu können. Die Übernahme des Praxisinventars heißt nicht, dass
der Praxiskäufer jedwede Zulassung als Vertragsarzt als
Bedingungseintritt gelten lassen wollte. Es ist dem Praxiskäufer auch
kein Vorwurf deshalb zu machen, dass er neben der Zulassung nach dem
Praxisveräußerer auch eine andere Zulassung anstrebte, weil er damit
rechnen musste, dass sein Antrag auf Zulassung nach dem Praxisverkäufer
scheitern könnte. Dem Praxiskäufer kann auch nicht vorgehalten werden,
dass mit der Zulassung, die er erhalten hat, gar keine Praxis verbunden
gewesen wäre. Die Zulassung, die der Praxiskäufer erworben hat, ist an
die Zulassung eines anderen Arztes gekoppelt, der auch einen
Patientenstamm hatte, den man als Praxis bezeichnen kann.
Die Bedingung des Vertrages tritt nur dann ein, wenn der Praxiskäufer
seine Zulassung als Vertragsarzt im Nachbesetzungsverfahren nach dem
Praxisveräußerer rechtskräftig erlangt hat.
Der Praxisverkäufer hat die Möglichkeit, mehrere Kaufverträge
abzuschließen, immer mit der jeweiligen Bedingung, dass der
Vertragspartner die Zulassung zum Kassenarzt im Nachbesetzungsverfahren
nach dem Praxisveräußerer erlangt. Insofern ist ganz klar definiert,
dass nur derjenige, der im Nachbesetzungsverfahren die Zulassung des
Praxisveräußerers erhält, auch letztlich Vertragspartner des
Kaufvertrags wird. Allein die Vorstellung, dass mehrere Kaufverträge
wirksam geworden wären, hätte zur Folge, dass alle abgeschlossenen
Kaufverträge wirksam geworden wären. Hier scheitert es schon an der
Erfüllung.
Insofern ist beim Praxiskauf zu beachten, dass wenn die aufschiebende
Bedingung der Zulassung als Vertragsarzt Vertragsbestandteil ist, die
Zulassung als Nachfolger des ausscheidenden Vertragsarztes im Sinne des
§ 103 Abs. 4 SGB V gemeint ist.
Quelle : KG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az: 12 U 36/08