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Praxisabgabe und Praxisübernahme: Machen Vorverträge überhaupt Sinn? PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Vorverträgen im Rahmen einer Praxisübernahme / Praxisabgabe auf PRAXISÜBERNAHME-RECHT von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JENS PÄTZOLD, Frankfurt / Bad Homburg



Praxisabgabe und Praxisübernahme: Machen Vorverträge überhaupt Sinn?



Es hat sich unter den Ärzten/Zahnärzten herumgesprochen, dass das Angebot zur Übernahme von Praxen mittlerweile größer ist als die entsprechende Nachfrage. Deshalb kommt es auch immer wieder einmal vor, dass einzelne Praxen überhaupt nicht verkauft werden können. Dieser Zustand wird durch den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen im zahnärztlichen Bereich weiter verschärft.


Der ausscheidende Arzt/Zahnarzt ist jedoch zur Absicherung seiner Altersvorsorge regelmäßig auf einen hohen Praxiserlös angewiesen. In Anbetracht dieser Tatsache ist es nachvollziehbar, dass er einen potentiellen Käufer möglichst rasch binden will. Hierzu scheint dem Praxisveräußerer der Abschluss eines Vorvertrags ein geeignetes Mittel zu sein.


Doch hält der Vorvertrag, was der ausscheidende Arzt sich davon verspricht?


Durch den Abschluss eines Vorvertrags erwerben die Vertragspartner einen wirksamen Rechtsanspruch auf Abschluss des Hauptpraxiskaufvertrags. Da aus dem Vorvertrag notfalls auf Abschluss des Hauptvertrags geklagt werden kann, ist der Vorvertrag nur wirksam, wenn die Parteien sich bereits über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags zumindest bestimmbar ist.


Dies bedeutet, dass sowohl der Kaufgegenstand als auch der Kaufpreis aus dem Vorvertrag hervorgehen müssen. Weiterhin sind Vereinbarungen über wesentliche Nebenpunkte wie z.B. die Praxisausstattung, die Patientenkartei und die Bemessungsgrundlagen des ideellen Praxiswertes in den Vorvertrag aufzunehmen.


Hinsichtlich der notwendigen Konkretisierung des Vorvertrags bestehen jedoch einige Ungewissheiten. Insbesondere wenn der Vorvertrag zu knapp ausfällt, besteht die Gefahr, dass das Gericht im Streitfall zur Unwirksamkeit des Vorvertrags gelangt.


Verwendet man jedoch bereits viel Aufwand und Zeit in die Verhandlung und Gestaltung des Vorvertrags, so verfehlt der Vorvertrag schnell seinen Zweck. Dann kann nämlich im Anschluss häufig auch gleich der Hauptvertrag abgeschlossen werden, da im Rahmen des Vorvertrags der Hauptteil der Arbeit schon erledigt wurde.


Fazit:


Von einem Vorvertrag ist daher in den meisten Fällen abzuraten. Sinnvoller ist es vielmehr, den Hauptvertrag von Beginn an konsequent zu verhandeln. Eventuell noch bestehende Ungewissheiten können auch im Hauptvertrag durch die Vereinbarung von Rücktrittsrechten abgesichert werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Praxiskaufvertrag von dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig zu machen.

 

paetzold
MEDIZINANWÄLTE L&P

Jens Pätzold 

Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Nehringstraße 2
61352 Bad Homburg

Telefon: 06172 - 13 99 60
Telefax: 06172 - 13 99 66
 
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