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Praxisabgabe im gesperrten Planungsbereich |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur PRAXISÜBERNAHME von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT
HOLGER BARTH, Freiburg
Praxisabgabe im gesperrten Planungsbereich
Kaufpreisdiktat nach Ausschreibung des Vertragsarztsitzes
Im Nachbesetzungsverfahren darf der Berufungsausschuss für Ärzte ein
Gutachten zum Praxiswert einholen und die Zulassung von der
Beschränkung des Kaufpreises auf den Verkehrswert abhängig machen,
obwohl sich alle Bewerber mit dem Praxisveräußerer über den Preis
geeinigt haben
(Landessozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.11.07 - L 5 KA 4107/07 ER-B -).
Im Fall des LSG hatte der abgebende Psychotherapeut mit zwei Bewerbern
einen Kaufpreis von 45.000 € vereinbart. Der vom Zulassungsausschuss
ausgewählte dritte Bewerber lehnte diese Summe als zu hoch ab. Im
Widerspruchsverfahren erklärten sich alle Bewerber mit 40.000 €
einverstanden. Der Berufungsausschuss beharrte jedoch darauf, den von
ihm auf 20.000 € geschätzten Praxiswert durch ein Gutachten ermitteln
zulassen. Das LSG billigte dies.
Die Entscheidung ist abzulehnen. Nur im Rahmen der Bewerberauswahl bei
strittigem Kaufpreis will das Gesetz im Ausschreibungsverfahren das
Verkäuferinteresse auf den Verkehrswert begrenzen.
Die maßgebliche Auswahlregel des § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V schützt
einen gleich oder besser qualifizierten Bewerber, der allein deshalb
übergangen werden soll, weil ein Mitbewerber bereit ist, an den
Praxisabgeber einen über dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis zu
bezahlen.
Bieten alle Bewerber den selben Kaufpreis, scheidet eine weitergehende Überprüfung am Maßstab des Verkehrswertes aus.
Hierzu passt, dass das Gesetz eine alternative Form des Praxis- und
Zulassungserwerbs ganz ohne Ausschreibung und Preiskontrolle kennt, so
wenn der abgebende Arzt zugunsten eines anderen Vertragsarztes oder
eines MVZ auf seine Zulassung verzichtet, um dort als Angestellter
tätig zu werden. Den zu genehmigenden „Angestelltenarztsitz“ mit
eigenem Budget kann der Arbeitgeber nach einem Quartal durch Anstellung
eines geeigneten Nachfolgers weiter besetzen.
Setzt sich die Auffassung des LSG durch, die das reguläre
Nachbesetzungsverfahren mit Ausschreibung erheblich entwertet, werden
abgabewillige Vertragsärzte vermehrt auf den
„Anstellungszulassunghandel“ ausweichen, der im Idealfall mit einer
Übertragung des Praxiswerts einhergeht.
Ein hierfür vereinbarter Kaufpreis unterliegt der Vertragsfreiheit und wird von den Zulassungsgremien nicht überprüft.
Die selbständige Vertragsarztzulassung würde so endgültig zur Mangelware.
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KANZLEI BARTH
Holger Barth
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
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Wilhelmstraße 46
79098 Freiburg
Telefon: 0761 - 2 17 08 90
Telefax: 0761 - 2 17 08 91
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www.arztrechtplus.de
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