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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Sittenwidrigkeit einer Nachbewertungsklausel (Praxisbewertung) bei Praxisabgabe / Praxisverkauf bzw. einer PRAXISÜBERNAHME von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund
Nachbewertungsklausel
(nicht?) sittenwidrig
Nach Auffassung des
OLG Naumburg (Urteil vom 29.03.2006, Az.: 1 U 48/05) erfüllt eine
Vertragsklausel, die eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises für die
entgeltliche Übernahme von Steuerberatungsmandaten vorsieht, den objektiven
Tatbestand der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), wenn jeglicher Rückgang des
Nettoumsatzes im ersten Geschäftsjahr nach Übernahme der Mandate unabhängig von
Grund oder Vertretenmüssen in voller Höhe dem Veräußerer auferlegt wird. Das
Urteil hat auch Bedeutung für den Verkauf anderer Freiberuflerpraxen, z. B.
Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien.
I. Sachverhalt
Die klagende Steuerberatungsgesellschaft
hatte von den zwei beklagten, in überörtlicher Sozietät tätigen Rechtsanwälten
Steuerberatungsmandate erworben. Die Parteien vereinbarten in beiden zugrunde
liegenden Verträgen eine Nachbewertungsklausel, wonach der Kaufpreis
nachträglich zu reduzieren sei, wenn der kalkulierte Umsatz der veräußerten
Mandate im ersten Jahr nach dem Verkauf ersatzlos sinken sollte. Die Bedenken,
die die in derartigen Vertragsverhandlungen unerfahrenen Beklagten bezüglich
dieser Klausel geäußert hatten, zerstreute die Klägerin mit dem Hinweis, dass
diese Vertragsgestaltung der üblichen Praxis entspreche. Im Rahmen der
Verhandlungen kam ferner der Umstand hinzu, dass die Beklagten - wie die
Klägerin wusste - unter zeitlichem Abschlussdruck standen, weil sie aufgrund
des gestiegenen Beratungsbedarfs eine adäquate Steuerberatung nicht mehr
gewährleisten konnten. Die Klägerin, die zunächst nur die Hälfte der
Kaufpreissumme gezahlt hatte, begehrte im Weiteren aufgrund dieser Klausel eine
darüber noch hinausgehende Rückzahlung, die sie mit angeblich eingetretenen Umsatzrückgängen
bei den erworbenen Mandaten im ersten Geschäftsjahr begründete.
II. Anmerkungen
Das OLG Naumburg hob
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01.07.2005, Az. 5 O
1251/02 zu Recht aufgrund von Verfahrensfehlern auf und verwies den
Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück.
Von Interesse sind hier
indes die ergänzenden Ausführungen des OLG Naumburg, wonach eine Nachbewertungsklausel
objektiv sittenwidrig sein könne, wenn - wie im Fall des OLG - den Beklagten
nachträglich das gesamte wirtschaftliche Geschäftsrisiko der Klägerin im ersten
Jahr nach der Übernahme aufgebürdet werde, ohne dass hierfür eine sachliche
Rechtfertigung bestehe. Obwohl der Senat „auch das berechtigte Interesse des
Erwerbers, sich hinsichtlich der Werthaltigkeit des Vertragsgegenstands
abzusichern, nicht unberücksichtigt lassen wollte“, sah er in der vorliegenden
Gestaltung „eine extrem einseitige, unausgewogene Risikoverteilung, weil sie
die Übernahme selbst solcher Risiken umfasst, die für die Beklagten nicht
steuerbar sind“. Zudem eröffne die Klausel objektiv ein erhebliches
Missbrauchspotential zu Lasten der Beklagten. Aus diesen Gründen hatte derselbe
Senat in einem vorangegangenen Verfahren (Urteil vom 19.07.2005, Az. 1 U 83/05)
eine ähnliche Klausel als sittenwidrig bewertet.
Demgegenüber hielt
das OLG Naumburg die im zu entscheidenden Fall konkret vereinbarte
Nachbewertungsklausel für wirksam, da es „ohne Zweifel an dem subjektiven
Element der Sittenwidrigkeit“ fehle. Ergibt sich die Sittenwidrigkeit eines
Rechtsgeschäfts nicht bereits aus dessen Inhalt, sondern allenfalls aus dessen
Gesamtcharakter, liege Sittenwidrigkeit nur dann vor, wenn auch die subjektiven
Umstände, insbesondere Absichten, Motive und Beweggründe der Parteien als
verwerflich anzusehen sind. Auf die anerkannte Beweiserleichterung bei
Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung,
das eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht, konnten
sich die Beklagten nach Ansicht der Richter nicht berufen, da sie sich bewusst
in das ungleiche Leistungsverhältnis begeben hätten. Zwar hätten die Beklagten
Bedenken an der Klausel geäußert, gleichwohl wäre es zum Vertragsabschluss
gekommen. Dass die Beklagten sich in Zeitdruck sahen, führe zu keiner anderen
Bewertung, da die Beklagten den Zeitdruck selbst verursacht hätten und längeres
Zuwarten zu keiner existenzbedrohenden Situation geführt hätte.
III. Praxishinweise
Der Verkauf von
Freiberuflerpraxen, z. B. von Arztpraxen, Rechtsanwalts- oder
Steuerberaterkanzleien und erst recht der Verkauf eines bestimmten Mandantenstammes,
ist entgegen früherer Rechtsprechung heute grundsätzlich standesrechtlich zulässig.
Da der Inhalt des Kauf- oder Übernahmevertrags per se somit keine
Sittenwidrigkeit begründet, werden Gerichte immer wieder mit der Frage befasst,
ob sich bei Würdigung des Gesamtcharakters des Rechtsgeschäfts eine sog.
„Umstandssittenwidrigkeit“ ergibt. Zu Recht führt das OLG Naumburg dazu aus,
dass hier nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern auch die
Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben sowie die Absichten und Motive
der Parteien zu berücksichtigen sind. Es bedarf keiner Schädigungsabsicht,
vielmehr genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die
Sittenwidrigkeit ergibt. Das Vorliegen einer sittenwidrigen Gesinnung, die eine
weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht, wird indes vermutet,
wenn ein besonders grobes Missverhältnis vorliegt (BGH NJW 2002, 429). Ein
solches könne bereits dann gegeben sein, wenn der Wert der Leistung knapp
doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung (BGH NJW 2001, 1127).
Bei den in der
Praxis immer wieder anzutreffenden „Nachbewertungsklauseln“ wird regelmäßig ein
Mindestkaufpreis festgelegt, um den Veräußerer, der den weiteren Umsatz nicht
mehr beeinflussen kann, vor mutwilliger Manipulation des Erwerbers zu schützen.
Zudem orientiert sich die Preisreduzierung meist an einem längeren
Referenzzeitraum als einem Geschäftsjahr, um kurzfristige und ungewöhnliche
Abweichungen zu relativieren. In Kenntnis dieser Umstände spricht vieles dafür,
dass die hier vereinbarte Klausel entgegen der Ansicht des OLG Naumburg bereits
ein besonders grobes Missverhältnis begründet und die subjektive Komponente der
Sittenwidrigkeit demnach zu vermuten war. Dies gilt umso mehr, als die
vereinbarte Klausel eine Rückforderung in unbegrenzter Höhe ermöglichte und das
wirtschaftliche Risiko letztlich einseitig zu Lasten der Beklagten veränderte.
Selbst wenn aber
mit dem OLG Naumburg davon ausgegangen wird, dass kein besonders grobes
Missverhältnis vorliegt, hätte überprüft werden sollen, ob die Klägerin nicht
„subjektiv sittenwidrig“ handelte, indem sie die Bedenken der Beklagten an der
vereinbarten Klausel mit dem Hinweis auf die „übliche Praxis“ zerstreuten. Die
Begründung des Gerichts, die Beklagten hätten sich in Kenntnis der für sie
nachteiligen Regelung bewusst eingelassen, vermag insoweit nicht zu überzeugen.
Denn der zu überprüfende Hinweis der Klägerin auf die „übliche Praxis“ ging dem
zeitlich voraus und hat erst dazu geführt, dass die Beklagten die Regelung
akzeptierten.
Die Entscheidung
bietet Anlass, die in der Praxis häufig anzutreffenden Nachbewertungsklauseln
auf ihre Sittenwidrigkeit hin zu überdenken. Insbesondere im Bereich des
Verkaufs von Arztpraxen, auf den die aufgezeigten Grundsätze uneingeschränkt
anwendbar sind, ist die Bewertung des Patientenstamms, des sog. „good will“,
von elementarer Bedeutung. Das schutzwürdige Interesse des Erwerbers, sich
hinsichtlich der Werthaltigkeit des Objekts abzusichern, wird gesetzlich durch
§ 138 BGB begrenzt. Da die Beurteilung der Sittenwidrigkeit im jeweiligen
Einzelfall vorgenommen wird, empfiehlt sich eine maßvolle Vertragsgestaltung.
Es ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Gericht die vorliegende Klausel
als sittenwidrig und damit nichtig bewertet hätte.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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