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Nachbewertungsklausel (nicht?) sittenwidrig PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Sittenwidrigkeit einer Nachbewertungsklausel (Praxisbewertung) bei Praxisabgabe / Praxisverkauf bzw. einer PRAXISÜBERNAHME von RECHTSANWALT  DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund

 


Nachbewertungsklausel (nicht?) sittenwidrig

 

Nach Auffassung des OLG Naumburg (Urteil vom 29.03.2006, Az.: 1 U 48/05) erfüllt eine Vertragsklausel, die eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises für die entgeltliche Übernahme von Steuerberatungsmandaten vorsieht, den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), wenn jeglicher Rückgang des Nettoumsatzes im ersten Geschäftsjahr nach Übernahme der Mandate unabhängig von Grund oder Vertretenmüssen in voller Höhe dem Veräußerer auferlegt wird. Das Urteil hat auch Bedeutung für den Verkauf anderer Freiberuflerpraxen, z. B. Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien.

 

I. Sachverhalt

Die klagende Steuerberatungsgesellschaft hatte von den zwei beklagten, in überörtlicher Sozietät tätigen Rechtsanwälten Steuerberatungsmandate erworben. Die Parteien vereinbarten in beiden zugrunde liegenden Verträgen eine Nachbewertungsklausel, wonach der Kaufpreis nachträglich zu reduzieren sei, wenn der kalkulierte Umsatz der veräußerten Mandate im ersten Jahr nach dem Verkauf ersatzlos sinken sollte. Die Bedenken, die die in derartigen Vertragsverhandlungen unerfahrenen Beklagten bezüglich dieser Klausel geäußert hatten, zerstreute die Klägerin mit dem Hinweis, dass diese Vertragsgestaltung der üblichen Praxis entspreche. Im Rahmen der Verhandlungen kam ferner der Umstand hinzu, dass die Beklagten - wie die Klägerin wusste - unter zeitlichem Abschlussdruck standen, weil sie aufgrund des gestiegenen Beratungsbedarfs eine adäquate Steuerberatung nicht mehr gewährleisten konnten. Die Klägerin, die zunächst nur die Hälfte der Kaufpreissumme gezahlt hatte, begehrte im Weiteren aufgrund dieser Klausel eine darüber noch hinausgehende Rückzahlung, die sie mit angeblich eingetretenen Umsatzrückgängen bei den erworbenen Mandaten im ersten Geschäftsjahr begründete.

 

II. Anmerkungen

Das OLG Naumburg hob das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01.07.2005, Az. 5 O 1251/02 zu Recht aufgrund von Verfahrensfehlern auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück.

 

Von Interesse sind hier indes die ergänzenden Ausführungen des OLG Naumburg, wonach eine Nachbewertungsklausel objektiv sittenwidrig sein könne, wenn - wie im Fall des OLG - den Beklagten nachträglich das gesamte wirtschaftliche Geschäftsrisiko der Klägerin im ersten Jahr nach der Übernahme aufgebürdet werde, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Obwohl der Senat „auch das berechtigte Interesse des Erwerbers, sich hinsichtlich der Werthaltigkeit des Vertragsgegenstands abzusichern, nicht unberücksichtigt lassen wollte“, sah er in der vorliegenden Gestaltung „eine extrem einseitige, unausgewogene Risikoverteilung, weil sie die Übernahme selbst solcher Risiken umfasst, die für die Beklagten nicht steuerbar sind“. Zudem eröffne die Klausel objektiv ein erhebliches Missbrauchspotential zu Lasten der Beklagten. Aus diesen Gründen hatte derselbe Senat in einem vorangegangenen Verfahren (Urteil vom 19.07.2005, Az. 1 U 83/05) eine ähnliche Klausel als sittenwidrig bewertet.

 

Demgegenüber hielt das OLG Naumburg die im zu entscheidenden Fall konkret vereinbarte Nachbewertungsklausel für wirksam, da es „ohne Zweifel an dem subjektiven Element der Sittenwidrigkeit“ fehle. Ergibt sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht bereits aus dessen Inhalt, sondern allenfalls aus dessen Gesamtcharakter, liege Sittenwidrigkeit nur dann vor, wenn auch die subjektiven Umstände, insbesondere Absichten, Motive und Beweggründe der Parteien als verwerflich anzusehen sind. Auf die anerkannte Beweiserleichterung bei Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht, konnten sich die Beklagten nach Ansicht der Richter nicht berufen, da sie sich bewusst in das ungleiche Leistungsverhältnis begeben hätten. Zwar hätten die Beklagten Bedenken an der Klausel geäußert, gleichwohl wäre es zum Vertragsabschluss gekommen. Dass die Beklagten sich in Zeitdruck sahen, führe zu keiner anderen Bewertung, da die Beklagten den Zeitdruck selbst verursacht hätten und längeres Zuwarten zu keiner existenzbedrohenden Situation geführt hätte.

 

III. Praxishinweise

Der Verkauf von Freiberuflerpraxen, z. B. von Arztpraxen, Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzleien und erst recht der Verkauf eines bestimmten Mandantenstammes, ist entgegen früherer Rechtsprechung heute grundsätzlich standesrechtlich zulässig. Da der Inhalt des Kauf- oder Übernahmevertrags per se somit keine Sittenwidrigkeit begründet, werden Gerichte immer wieder mit der Frage befasst, ob sich bei Würdigung des Gesamtcharakters des Rechtsgeschäfts eine sog. „Umstandssittenwidrigkeit“ ergibt. Zu Recht führt das OLG Naumburg dazu aus, dass hier nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben sowie die Absichten und Motive der Parteien zu berücksichtigen sind. Es bedarf keiner Schädigungsabsicht, vielmehr genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Das Vorliegen einer sittenwidrigen Gesinnung, die eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht, wird indes vermutet, wenn ein besonders grobes Missverhältnis vorliegt (BGH NJW 2002, 429). Ein solches könne bereits dann gegeben sein, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung (BGH NJW 2001, 1127).

 

Bei den in der Praxis immer wieder anzutreffenden „Nachbewertungsklauseln“ wird regelmäßig ein Mindestkaufpreis festgelegt, um den Veräußerer, der den weiteren Umsatz nicht mehr beeinflussen kann, vor mutwilliger Manipulation des Erwerbers zu schützen. Zudem orientiert sich die Preisreduzierung meist an einem längeren Referenzzeitraum als einem Geschäftsjahr, um kurzfristige und ungewöhnliche Abweichungen zu relativieren. In Kenntnis dieser Umstände spricht vieles dafür, dass die hier vereinbarte Klausel entgegen der Ansicht des OLG Naumburg bereits ein besonders grobes Missverhältnis begründet und die subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit demnach zu vermuten war. Dies gilt umso mehr, als die vereinbarte Klausel eine Rückforderung in unbegrenzter Höhe ermöglichte und das wirtschaftliche Risiko letztlich einseitig zu Lasten der Beklagten veränderte.

 

Selbst wenn aber mit dem OLG Naumburg davon ausgegangen wird, dass kein besonders grobes Missverhältnis vorliegt, hätte überprüft werden sollen, ob die Klägerin nicht „subjektiv sittenwidrig“ handelte, indem sie die Bedenken der Beklagten an der vereinbarten Klausel mit dem Hinweis auf die „übliche Praxis“ zerstreuten. Die Begründung des Gerichts, die Beklagten hätten sich in Kenntnis der für sie nachteiligen Regelung bewusst eingelassen, vermag insoweit nicht zu überzeugen. Denn der zu überprüfende Hinweis der Klägerin auf die „übliche Praxis“ ging dem zeitlich voraus und hat erst dazu geführt, dass die Beklagten die Regelung akzeptierten.

 

Die Entscheidung bietet Anlass, die in der Praxis häufig anzutreffenden Nachbewertungsklauseln auf ihre Sittenwidrigkeit hin zu überdenken. Insbesondere im Bereich des Verkaufs von Arztpraxen, auf den die aufgezeigten Grundsätze uneingeschränkt anwendbar sind, ist die Bewertung des Patientenstamms, des sog. „good will“, von elementarer Bedeutung. Das schutzwürdige Interesse des Erwerbers, sich hinsichtlich der Werthaltigkeit des Objekts abzusichern, wird gesetzlich durch § 138 BGB begrenzt. Da die Beurteilung der Sittenwidrigkeit im jeweiligen Einzelfall vorgenommen wird, empfiehlt sich eine maßvolle Vertragsgestaltung. Es ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Gericht die vorliegende Klausel als sittenwidrig und damit nichtig bewertet hätte.

 

eickmann
KANZLEI AM ÄRZTEHAUS 
FREHSE MACK VOGELSANG

Dr. Tobias Eickmann

Rechtsanwalt
 
 
Konrad-Adenauer-Allee 10
44263  Dortmund

Telefon:
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Telefax:
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