Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu den gängigsten Berechnungsmethoden zur Ermittlung eines Praxiswertes auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Die gängigsten Berechnungsmethoden zur Ermittlung eines Praxiswertes
Eine allgemein verbindliche Methode zur Ermittlung eines Praxiswertes
existiert nicht. Auszugehen ist stets von dem so genannten
Verkehrswert. Zur Ermittlung des Verkehrswertes gibt es zahlreiche
Bewertungsmethoden, die jede für sich ihre Rechtfertigung hat. Zu
beachten ist jedoch, dass die Ergebnisse der unterschiedlichen
Berechnungsmethoden teilweise erheblich differieren.
Die Ärztekammermethode
Nach der Ärztekammermethode ergibt sich der Praxiswert aus der Addition
des materiellen Praxiswertes mit dem ideellen Praxiswert.
Unter den materiellen Praxiswert fällt der Wert der Praxiseinrichtung
einschließlich etwaiger Geräte (Substanzwert). Dieser wird nach
allgemeinen Grundsätzen ermittelt. Für jedes einzelne Wirtschaftsgut
ist dabei der Zeitwert festzustellen. Oftmals werden hierfür die
fortgeführten Buchwerte, die sich aus der Anlagenbuchführung ergeben,
in Ansatz gebracht.
Für die Ermittlung des ideellen Praxiswertes, dem so genannten
„good-will“, wird der Praxisumsatz als der geeignete
Wertbestimmungsfaktor hierfür angesehen. Zunächst werden die
Bruttoumsätze aus der Kassen- und Privatpraxis der letzten drei Jahre
vor Praxisübergabe ermittelt. Hieraus errechnet man den
durchschnittlichen Jahresumsatz. Sodann ist ein kalkulatorischer Lohn
für den Praxisinhaber abzuziehen. Der ideelle Praxiswert beträgt nach
dieser Methode sodann 1/3 des vorstehend ermittelten durchschnittlichen
Jahresumsatzes.
Weiterhin kommen wertmindernde oder werterhöhende Merkmale in Betracht. Hierunter fallen u.a.:
-
Die örtliche Lage der Praxis
-
Die Zusammensetzung des Patientenkreises
-
Zu erwartende Konkurrenz durch Neuniederlassungen
-
Kooperation mit patientenvermittelnden Arztpraxen
Das Umsatzverfahren
Nach dem Umsatzverfahren errechnet sich der Praxiswert nach ähnlichen
Grundsätzen. Zum materiellen Wert werden neben dem Wert des Inventars
jedoch zusätzlich noch zum Bewertungsstichtag offene Forderungen
hinzuaddiert. Ein kalkulatorischer Lohn des Praxisinhabers wird nicht
in Abzug gebracht.
Unter die offenen Forderungen fallen regelmäßig noch nicht geleistete
Zahlungen von Privatpatienten sowie noch ausstehende Zahlungen der
Krankenkassen.
Für die Berechnung des good-wills wird zunächst der Umsatz als
Bemessungsgrundlage angesetzt. Sodann wird der so genannte
Bewertungsfaktor ermittelt. Der Unternehmenswert ergibt sich durch die
Multiplikation beider Werte. Ein kalkulatorischer Unternehmerlohn oder
ein sonstiger Risikoabschlag sind nicht zu berücksichtigen.
Der einer Bewertung zu Grunde zu legende Umsatz wird ermittelt, indem
die Nettoumsätze (also die um die Umsatzsteuer bereinigten
Bruttoumsätze) der letzten drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag
betrachtet werden. Die Umsatzentwicklung wird im Rahmen der Bewertung
zunächst dadurch berücksichtigt, dass das letzte Jahr vor dem
Bewertungsstichtag mit dem Faktor 2 multipliziert wird. Die
Umsatzermittlung ergibt sich dann daraus, dass die letzten drei
Jahresumsätze addiert werden, wobei der letzte Jahresumsatz doppelt
berücksichtigt wird. Die Gesamtsumme wird sodann durch 4 geteilt.
Sodann ist der so genannte Bewertungsfaktor zu ermitteln. Dabei handelt
es sich um den Faktor, mit dem der unter 1 ermittelte Jahresumsatz zu
multiplizieren ist, um im Ergebnis den Praxiswert zu errechnen.
Über die Frage, wie hoch dieser Bewertungsfaktor anzusetzen ist, gibt
es keine einheitlich gültigen Aussagen. Erfahrungswerte der Bewertung
besagen, dass der Bewertungsfaktor in einem Rahmen von 0,5 bis 1,1
angesetzt werden sollte. Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 0,8.
Dieser Mittelwert ist nach den Maßgaben des Einzelfalls anzuheben oder
abzusenken. Hierfür sind im Wesentlichen die Kostenstruktur, die
Umsatzentwicklung, das bestehen der Praxis am Markt, die
Patientenstruktur, das Management sowie der Ruf und die Lage der Praxis
als Kriterien maßgeblich:
Ertragswertmethode
Als weitere Methode ist schließlich noch das Ertragswertverfahren zu
nennen. Bei ihr steht die Frage im Vordergrund, welche Erträge
zukünftig aus der Praxis erwirtschaftet werden können. Auf Basis der
Kosten- und Leistungsrechnung der Vergangenheit wird versucht, eine
Zukunftsprognoserechnung zu erstellen, um sodann abschätzen zu können,
ob die Erfolge in der Vergangenheit auch in Zukunft erzielt werden
können.
Weitere Methoden
Als weitere Methode kann beispielsweise auch noch die
Kombinationsmethode genannt werden. Diese verhält sich ähnlich wie die
Ärztekammermethode. Früher fand auch noch das reine
Substanzwertverfahren, bei dem es nur auf die Ermittlung der
vorhandenen Substanzwerte ankam, Anwendung. Da es mittlerweile jedoch
durchgesetzt hat, auch den ideellen Wert zu berücksichtigen, scheidet
diese heutzutage aus.
Allen Methoden ist gemein, dass der durch ein teilweise formalisiertes
Verfahren ermittelte Praxiswert nicht zwingend mit einem Kaufpreis
gleichzusetzen ist. Dieser wird letztlich allein vom Markt bestimmt.
Ein formelles Bewertungsverfahren kann daher allenfalls einen ersten
Anhaltspunkt für die Findung eines Preises liefern.

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Christopher Beyer
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