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Die Übertragung der Patientenkartei beim Praxiskauf PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 20. October 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Übertragung der Patientenkartei beim Praxiskauf auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT OLIVER KLAUS, Darmstadt

 

 

Die Übertragung der Patientenkartei beim Praxiskauf



Bei einem Praxiskauf und damit einhergehender Übergabe der Patientenkartei gilt es stets einen Verstoß gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht zu vermeiden.


Grundsätzlich bedarf die Übernahme der Patientenkartei oder sonstiger personenbezogener Unterlagen der Einwilligung der Patienten. Eine mutmaßliche Einwilligung, also die bloße Vermutung, dass der betreffende Patient mutmaßlich einverstanden wäre, genügt hingegen nicht. Somit ist auch die oft angewandte Praxis, den Patienten aufzufordern innerhalb einer bestimmten Frist der Aushändigung der Unterlagen an den Erwerber zu widersprechen, nicht ausreichend.


Formularmäßige Einwilligungen, die der Veräußerer bei seinem Erstkontakt mit dem Patienten einholt, sind ebenfalls unwirksam.


Daraus folgt ferner, dass ein Praxiskaufvertrag, der sich über das Einwilligungserfordernis hinwegsetzt, wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht von Berufsträgern und gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten nichtig ist. In berufsrechtlicher Hinsicht wäre zuletzt die Pflicht zur Einholung der Einwilligung der Patienten verletzt.


Um dieser Problematik eine möglichst praktikable Lösung zuzuführen, hat sich in der Praxis das sog. Zwei-Schrank-Modell etabliert. Dieses Zwei-Schrank-Modell sollte zwingend in den Praxiskaufvertrag aufgenommen werden und dessen Einhaltung durch eine Vertragsstrafenregelung abgesichert werden.


Das Zwei-Schrank-Modell ist selbstverständlich auch auf die elektronische Patientenkartei übertragbar. Bei dieser empfiehlt es sich zugleich, technisch sicherzustellen, dass die jeweiligen Datensätze vom Erwerber tatsächlich nur mit Zustimmung der Patienten eingesehen werden können, z.B. durch Sperrung mittels Kennwort. Zeit und Umfang des Zugriffs sollten sodann automatisch und unwiderruflich dokumentiert werden. Die sog. Münchner Empfehlungen, denen das sog. Zwei-Schrank-Modell zu Grunde liegt, wurden bisher höchstrichterlich noch nicht bewertet. Daher sollte eine konkrete Ersatzregelung für den Fall der Nichtigkeit der Klausel über die Übertragung der Patientenkartei getroffen werden.


 

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OSTHEIM & KLAUS
RECHTSANWÄLTE

Oliver Klaus 

Rechtsanwalt

 
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt

Telefon: 06151 - 599 74 66
Telefax: 06151 - 599 74 53

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