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Die Bewertung von Arztpraxen |
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Tuesday, 28. July 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Bewertung von Arztpraxen auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Die Bewertung von Arztpraxen
Nach etwa 22 Jahren hat sich die Bundesärztekammer zu „Hinweisen zur Bewertung von Arztpraxen“ durchgerungen. Sie lösen die Altfassung aus dem Jahr 1987 ab. Die Hinweise unterscheiden bei der Wertfindung grundsätzlich zwischen dem Substanzwert und dem ideellen Wert einer Arztpraxis. Dies entspricht der Altfassung.
Der Substanzwert einer Arztpraxis ist gesondert festzustellen. Basis für diese Ermittlung kann das Anlageverzeichnis aus der Gewinn- und Verlustrechnung oder die Bilanz sein. Diese Wertermittlung knüpft also an die steuerlichen Wertansätze an. Eine Korrektur der Buchwerte ist zwar ausdrücklich nicht vorgesehen, soll aber möglicherweise im Ermessen des Anwenders liegen (dürfen). Dagegen ergibt sich der ideelle Wert (Goodwill) aus dem übertragbaren Umsatz, von dem die übertragbaren Kosten und ein Arztgehalt in Höhe von 76 000 Euro abgezogen werden. Hier knüpfte die Altfassung lediglich an den Umsatz an – ohne Berücksichtigung der Kosten. Die Altfassung berücksichtigte auch den Abzug eines Arztgehaltes.
Nach Ansatz des übertragbaren Umsatzes abzüglich der übertragbaren Kosten und des Arztgehaltes wird der sich hieraus ergebende, soz. übertragbare Gewinn mit einem Prognosemultiplikator multipliziert. Der Prognosemultiplikator ergibt sich aus der Anzahl der Jahre, in denen von einer Patientenbindung durch die Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers ausgegangen werden kann. Er beträgt in der Regel zwei Jahre für eine Einzelpraxis.
Der übertragbare Umsatz kann aus dem durchschnittlichen Jahresumsatz aus den letzten drei Kalenderjahren vor dem Bewertungszeitpunkt hergeleitet werden. Übertragbare Kosten bilden sich aus dem Mittelwert der Praxiskosten – ebenfalls aus den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles. Diese Berechnungsmethode bedeutet im Ergebnis eine Neuerung zur bisher praktizierten reinen Umsatzmethode.
Die Hinweise beziehen sich vor allem auf Einzelpraxen, können aber entsprechend auf Berufsausübungsgemeinschaften angewendet werden. Bei der Berechnung ändert sich dann im Wesentlichen der Ansatz des alternativen Arztgehaltes, das dem Bruttogehalt aus einer fachärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus oder aus einer Tätigkeit bei Pharmaindustrie und Verbänden entspricht (so bei Einzelpraxen) und mit der Anzahl der vorhandenen Gesellschafter multipliziert wird. Der Prognosemultiplikator beträgt bei mehreren Gesellschaftern normalerweise zweieinhalb Jahre.
Ein durchgreifender Bewertungsfortschritt ist mit dieser aktuellen Fassung der „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ durch die Bundesärztekammer sicherlich nicht verbunden. Die Annäherung an einen ertragsorientierten Wert ist zwar zu begrüßen, jedoch ergeben sich – insbesondere beim Prognosemultiplikator – zahlreiche Ungereimtheiten. Vermutlich wird die Rechtsprechung auch dieses Verfahren grundsätzlich zulassen, weil es das Verfahren nach der zuständigen Standesorganisation ist und es einen ertragsorientierten Ansatz enthält. Die Rechtsprechung neigt zu diesen ertragsorientierten Verfahren. Trotzdem werden weiterhin Arztpraxisbewertungen Streitigkeiten auslösen und vor Gericht oder im Mediationsverfahren entschieden werden müssen.
Abschließender Hinweis:
Die meisten Gesellschaftsverträge von Gemeinschaftspraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften enthalten in den Auseinandersetzungs- und Abfindungsregelungen einen Verweis auf die Bundesärztekammermethode. Nach Erscheinen dieser neuen Methode ist fraglich, ob in den Verträgen die alte Methode aus dem Jahr 1987 oder die neue oben genannte Methode nach der Bundesärztekammer zur Anwendung kommen soll. Dies kann zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Folglich sind die Gesellschaftsverträge an diese Entwicklung anzupassen. Die Auseinandersetzungs- und Abfindungsregelungen sind u.U. dahingehend zu konkretisieren, indem auf das modifizierte Ertragswertverfahren z.B. anhand einer nachvollziehbaren Beispielsrechnung verwiesen wird. Die sogenannte „IBT-Methode“ scheint dagegen aufgrund des Urteils des OLG Schleswig vom 29.1.2004 als Bewertungsverfahren nicht geeignet.

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