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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu den Details eines Praxiskaufvertrages auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT & FACHANWALT FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT THOMAS BISCHOFF, Köln
Alles geregelt
Nach einer gründlichen Prüfung ist die
Entscheidung für den Praxiskauf gefallen, die Bank hat die Finanzierung
zugesagt. Was bis hierhin zu beachten war, hat Rechtsanwalt Thomas
Bischoff in einem vorherigen Fachbeitrag geschildert. Nun geht er auf
die Details des Kaufvertrags ein.
Der Gegenstand des Vertrages ist möglichst genau zu bezeichnen.
Üblicherweise veräußert der Praxisverkäufer seine gesamte privat- und
vertragszahnärztliche Tätigkeit. Es ist aber denkbar, dass er z.B. nur
seine kassenzahnärztliche Tätigkeit veräußert und weiterhin als
Privatzahnarzt tätig bleibt. Dann gehen Verkäufer und Käufer häufig
eine Praxisgemeinschaft ein.
Auch die sozialrechtlichen Bestimmungen wirken sich auf den
Vertragsgegenstand aus: Es ist laut § 103 SGB V nicht möglich,
ausschließlich die Zulassung als solche zu veräußern. Geht es
hauptsächlich um die Zulassung, kann der Abgeber den Sitz seiner Praxis
in die des Praxiskäufers verlagern und mit diesem eine
Praxisgemeinschaft bilden.
Inventar
Um Streit zu vermeiden, ist es sinnvoll, das Inventar möglichst genau
aufzulisten. Denkbar ist, dass z.B. ein Dentallabor ein Wertgutachten
erstellt hat, welches eine Auflistung der zu übergebenen Gegenstände
enthält. Das Inventarverzeichnis des Steuerberaters aus dem
Jahresabschluss ist oft ungenügend, da es – oft aufgrund mangelnder
Information durch den Mandanten – falsch und unvollständig sein kann.
Häufig sind Gegenstände aufgeführt, die längst vernichtet wurden.
Umgekehrt wurden Gegenstände angeschafft, die nicht erfasst sind.
Mitunter hat der Praxisverkäufer Gegenstände in seine Praxis
eingebracht, die er als privat ansieht und vor der Übergabe aus den
Räumlichkeiten entnimmt. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist dringend
anzuraten, dass Käufer und Verkäufer gemeinsam durch die Praxisräume
gehen und das Inventar auflisten.
Langfristige Verträge
Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss detailliert geprüft haben,
welche Verträge er übernehmen möchte: Mietvertrag, Verträge
hinsichtlich Telefonnummern aber auch Leasingverträge über die
Praxiseinrichtung, Zeitschriftenverträge, Strom- und
Gaslieferungsverträge. Möglicherweise von großer Bedeutung sind auch
Beteiligungen an Praxisgemeinschaften oder Belegarztverträge. Verträge,
welche übernommen werden, sollten detailliert in einer Anlage zum
Vertrag aufgelistet sein. Noch besser wäre es, sie vollständig in Kopie
beizufügen. Die meisten Verträge gehen nicht automatisch auf den Käufer
über, die Zustimmung der Vertragspartner ist erforderlich.
Arbeitsrecht
Eine Ausnahme gibt es im Arbeitsrecht: § 613 a BGB regelt zwingend,
dass die Arbeitsverträge auf den Praxiskäufer übergehen, es sei denn,
ein Mitarbeiter widerspricht. Damit der Mitarbeiter das
Widerspruchsrecht ausüben kann, ist er über den Praxisübergang
schriftlich zu informieren. Sollte der Mitarbeiter widersprechen, so
kann der Praxisverkäufer das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen.
Für den Verkäufer ist von zentraler Bedeutung, dass die nach § 613 a
Abs. 5 BGB durchgeführte schriftliche Information ordnungsgemäß
erfolgt. Stellt sich z.B. nach einem halben Jahr heraus, dass der
Käufer die Praxis nicht fortführen kann, weil z.B. die Patienten ihn
nicht akzeptieren, so könnten die Mitarbeiter statt von dem ggf.
bereits insolventen Käufer das Gehalt beim Praxisverkäufer einfordern –
bis zur Wirksamkeit einer von ihm zu erklärenden Kündigung muss er ggf.
zahlen.
Mietvertrag
Dem Praxiskäufer muss daran gelegen sein, dass der Mietvertrag
rechtswirksam auf ihn übergeht und dass er die richtige Laufzeit hat,
die z.B. über Optionsrechte gewährleistet werden kann. Dem Autor ist
ein Fall bekannt, in welchem Verkäufer und Käufer von einer Übernahme
ausgegangen waren und der Käufer bereits erhebliche Investitionen
vorgenommen hatte. Der Vermieter erklärte sich mit einer
Vertragsübernahme nicht einverstanden und forderte den Abschluss eines
neuen Mietvertrages mit einer erhöhten Miete. Damit man nicht in eine
solche Situation gerät, muss eine schriftliche Erklärung des Vermieters
vorliegen, wonach er mit dem Praxiskäufer als neuem Mieter
einverstanden ist und den Vertrag mit diesem fortführt. Die neue
Mietdauer ist ggf. zu regeln. In den Praxiskaufvertrag ist aufzunehmen,
dass der Vermieter sich schriftlich bereit erklärt hat, den Mietvertrag
z.B. auf Dauer von zehn Jahren mit dem Käufer fortzusetzen. Alternativ
kann man den Praxiskaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung
abschließen, dass die Mietvertragsübernahme ggf. auch mit Anpassung der
Laufzeit von mindestens zehn Jahren ab Übergabe vom Vermieter genehmigt
wird. Für den Praxiskäufer ist es wichtig, dass er die Praxisräume auch
langfristig nutzen kann. Erfahrungsgemäß benötigt er zwei bis drei
Jahre, um die Patienten der Praxis an sich zu binden. Muss er die
Praxisräume vorher verlassen, kann er die Patientenbindung nicht voll
erreichen.
Eine nur kurze Mietvertragsdauer mindert daher auf jeden Fall den Kaufpreis.
Es kommt immer wieder vor, dass der Praxisverkäufer zugleich Eigentümer
der Räumlichkeiten ist. In diesem Fall muss neben dem
Übertragungsvertrag natürlich auch ein Mietvertrag ausgearbeitet werden
oder ein Kaufvertrag über die Immobilie. Soll der Praxiskäufer auch die
Immobilie kaufen, stellen Immobilienkaufvertrag und Praxiskaufvertrag
regelmäßig eine wirtschaftliche Einheit dar, so dass beide Verträge
notariell beurkundet werden müssen (§ 311 b BGB).
Garantie- oder Beschaffenheitserklärungen
Wenn die Parteien keine Regelungen hinsichtlich Garantien oder
Beschaffenheit der Praxis aufnehmen, so hat der Praxisverkäufer dem
Käufer die Praxis frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein
Sachmangel im Sinne des § 434 BGB liegt vor, wenn die Kaufsache nicht
die im Praxiskaufvertrag vereinbarte oder die von den Parteien
vorausgesetzte Beschaffenheit ausweist. Abweichungen können z.B. am
Inventar bestehen und dann Gewährleistungsansprüche auslösen. Das ist
der Fall, wenn der Mangel einer Einzelsache sich auf die
Funktionstauglichkeit der gesamten Zahnarztpraxis auswirkt. Es hat sich
als vernünftige Regelung herausgestellt, dass die Praxis am Übergabetag
funktionsfähig sein muss. Die Funktionsfähigkeit wird kurz vor Übergabe
durch ein Dentalhandelsunternehmen überprüft. Nicht funktionsfähige
Teile werden ausgetauscht. Diese Regelung ist insbesondere dann
sinnvoll, wenn zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und Übergabetag
ein längerer Zeitraum liegt. Sieben Monate sind hier durchaus keine
Ausnahme. Im Praxiskaufvertrag sollte stehen, wie hoch der Umsatz der
letzten drei Jahre war und dass dieser Umsatz bei der Ermittlung des
ideellen Praxiswertes von Bedeutung war. Sollte sich bei einer solchen
Vereinbarung im Nachhinein herausstellen, dass die Bilanzen falsch
waren, so könnte eine Anpassung des Praxiskaufvertrages oder auch eine
Rückabwicklung vorgenommen werden.
Konkurrenzschutzklauseln
Dem Käufer muss daran gelegen sein, dass der Praxisverkäufer nicht in
kurzer Zeit eine neue Praxis im räumlichen Einzugsbereich „seiner“
alten Praxis errichtet. Konkurrenzschutzklauseln können den Käufer hier
absichern. Bei einer zeitlichen und/oder örtlichen Überdehnung können
sie aber sittenwidrig sein.
Zeitpunkt der Übergabe
Es ist wichtig, den Zeitpunkt der Übergabe genau anzugeben, da dies der
Zeitpunkt ist, zu welchem der Käufer die Einnahmen aus seiner Tätigkeit
sowie deren Kosten zugeordnet erhält. Alle vor diesem Zeitpunkt
erbrachten Leistungen stehen dem Verkäufer zu. Ab dem Zeitpunkt der
Übergabe geht die Gefahr der Beschädigung oder sogar des kompletten
Untergangs der Praxis auf den Käufer über.
Kaufpreis
Von entscheidender Bedeutung im Praxiskaufvertrag ist natürlich der
Kaufpreis. Üblicherweise wird sowohl der materielle als auch der
immaterielle Wert angegeben. Dies geschieht einerseits aus steuerlichen
Gründen, weil beide Werte unterschiedliche Abschreibungsdauern haben.
Andererseits ist die Aufteilung wichtig, damit man im Falle von
Gewährleistungsansprüchen weiß, welcher Wert z.B. dem Ertrag der Praxis
beigemessen wurde. Der Verkäufer will den Kaufpreis abgesichert wissen.
Schließlich gibt er seine Zulassung auf und muss garantiert haben, dass
der Kaufpreis mit Sicherheit an ihn fließt. Die Absicherung kann über
eine Bankbürgschaft erfolgen. Denkbar ist auch, dass der Kaufpreis auf
einem Anderkonto eines Anwalts, Notars oder Steuerberaters als
Treuhänder hinterlegt wird.
Häufig werden die Parteien eine ratenweise Zahlung des Kaufpreises
vereinbaren, z.B. wenn es für den Praxisverkäufer schwierig ist,
überhaupt einen Käufer zu finden und der Käufer möglicherweise den
Kaufpreis nicht finanziert erhält. Dann stellt sich die Frage nach der
Absicherung und Verzinsung des noch nicht geleisteten Kaufpreises. Wenn
der Verkäufer notgedrungen eine Ratenzahlung akzeptiert, kann es für
ihn sinnvoll sein, den Restkaufpreis abzusichern. Hierfür bieten sich
ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsklausel und
die Abtretung einer Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung
an.
Schiedsverfahren
Häufig werden in Verträgen Schiedsklauseln vereinbart. Ein von den
Parteien zu benennendes Schiedsgericht soll dann im Streitfall eine für
die Partei bindende Regelung finden. Gegen den Schiedsspruch gibt es
keinen Rechtsbehelf. Allerdings müssen sich auch beide Seiten dem
Schiedsspruch unterwerfen. Soweit die unterliegende Partei sich nicht
an den Schiedsspruch hält, muss die andere vor dem ordentlichen Gericht
auf die Vollstreckbarkeit klagen.
Tod / Berufsunfähigkeit vor Übergabe
Bedenken sollte man auch, ob man Regelungen zum Tod oder zur
Berufsunfähigkeit einer der Parteien in den Vertrag aufnimmt. Mangels
einer abweichenden Regelung gilt das Gesetz. Nach dem Gesetz würden die
Erben des Verkäufers grundsätzlich den Kaufpreis vereinnahmen.
Möglicherweise wäre jedoch, bis dies stattfindet, ein erheblicher
Umsatzrückgang zu verzeichnen, was den Praxiswert mindern könnte und
ggf. den Rücktritt des Käufers nach sich zöge. Umgekehrt wären beim Tod
des Käufers die Erben zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, es sei
denn, dass der Praxiskaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der
Erteilung einer Zulassung getroffen wurde. Einem Toten kann die
Zulassung nicht erteilt werden, so dass sich die Erben deshalb vom
Kaufvertrag lösen könnten. Ähnlich ist es bei der Berufsunfähigkeit,
die dazu führen kann, dass der berufsunfähige Käufer zahlen muss.
Aufschiebende Bedingung
Der Praxiskaufvertrag kann unter aufschiebenden Bedingungen geschlossen
werden. Eine Bedingung sollte sein, dass ein Mietvertrag zwischen dem
Vermieter und dem Käufer zustande kommt. Die zweite aufschiebende
Bedingung wäre die, dass dem Käufer die Zulassung erteilt wird.
Salvatorische Klausel
Üblicherweise enthält der Praxiskaufvertrag die salvatorische Klausel,
die bewirkt, dass der Vertrag wirksam bleibt, wenn einzelne
Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind oder werden. Nach der
Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Nichtigkeit der einzelnen
Klausel den Gesamtcharakter des Vertrages verändert. Insoweit sollte
man sich Gedanken darüber machen, bei welchen Fällen der Nichtigkeit
der Vertrag fortgeführt werden soll und bei welchen es zur
Rückabwicklung kommt. Dies kann man in die salvatorische Klausel
aufnehmen.
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PROF.DR. BISCHOFF
& PARTNER
Thomas Bischoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Theodor-Heuss-Ring 26
50668 Köln
Telefon: 0221 - 912 84 00
Telefax: 0221 - 912 840 40
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www.bischoffundpartner.de
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RA Thomas Bischoff
Jahrgang 1956, praktiziert als Fachanwalt für Medizinrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln. Er ist Partner
von Bischoff & Partner GbR, Rechtsanwälte, Steuerberater, vereid.
Buchprüfer mit Sitz in Köln, Chemnitz und Berlin sowie
Mitgesellschafter der Prof. Dr. Bischoff und Partner
Aktiengesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, die ausschließlich
Zahnärzte betreut. Seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit beschäftigt
er sich schwerpunktmäßig mit der Gründung von Arzt- und Zahnarztpraxen
und Privatkliniken, dem Abschluss von Gemeinschaftspraxis- und
Praxisgemeinschaftsverträgen sowie der Sanierung von Zahnarzt- und
Arztpraxen.
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