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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu den zu prüfenden Punkten im Rahmen eines Praxiskaufvertrages auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT & FACHANWALT FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT THOMAS BISCHOFF, Köln
Was ist zu prüfen?
In Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen kann
ein gründungswilliger Zahnarzt nur durch den Kauf einer bereits
bestehenden Vertragszahnarztpraxis eine Zulassung erwerben. Schon dies
verdeutlicht, dass allein ein Praxiskaufvertrag zur Niederlassung als
Vertragszahnarzt nicht ausreicht. Regelungen des Sozialrechts sind mit
zu beachten. Zahnärzte, die diese Regelungen nicht kennen, aber auch
nicht spezialisierte Anwälte, die den Kauf der Zahnarztpraxis wie einen
normalen Unternehmenskauf abwickeln, müssen erkennen, dass man an den
sozialrechtlichen Regelungen scheitern kann. Der Käufer einer
Zahnarztpraxis muss Vieles prüfen.
Die Übernahme einer Zahnarztpraxis ist zivilrechtlich als
Unternehmenskaufvertrag einzuordnen, für den die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Zivilrechtlich geht es um die Frage,
für welche Sach- und Rechtsmängel der Verkäufer einzustehen hat, und
damit um die zentrale Frage der „Beschaffenheit“ einer Zahnarztpraxis.
Zu den Sachmängeln gehören z.B. defekte Geräte oder die
Ertragsfähigkeit der Praxis. Rechtsmängel können vorliegen, wenn
Gegenstände mit verkauft werden, die dem Praxisverkäufer gar nicht
gehören. Daneben sind im gesperrten Gebiet auch die Nachfolgeregelungen
des § 103 Abs. 4 und 5 SGB V zu beachten. Hier müssen vernünftige
Regelungen zum Zulassungsverzicht des Praxisverkäufers und zur
Ausschreibung des Vertragsarztsitzes gefunden und in den
Praxiskaufvertrag aufgenommen werden. Besondere Bedeutung kommt auch
dem Verkehrswert der Praxis zu: Nach § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V sind die
wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder
seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die
Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Hiervon unabhängig
sollte der Praxiskäufer nur so viel zahlen, dass der Kauf für ihn
wirtschaftlich sinnvoll bleibt.
Mehrere Stufen
Vor Abschluss eines Praxiskaufvertrags ist zu prüfen, ob die öffentlich
rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Nachfolgers erfüllt
werden können, welchen ideellen und materiellen Wert die Praxis hat,
und ob der Käufer die Chance hat, diese Werte fortzuführen. Hierbei
gilt es, eventuelle Sach- und Rechtsmängel aufzuklären. Vom ersten
Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer bis zur Übergabe der Praxis sind
mehrere Stufen zu begehen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind.
In einer ersten Stufe sollte deshalb nur eine grobe Vorprüfung
erfolgen, die Klarheit darüber erbringt, ob mit einem sinnvollen
Vertragsabschluss zu rechnen ist.
1. Vorprüfung
Dabei sollte geprüft werden:
• Passt der vom Verkäufer mitgeteilte Kaufpreis grob mit den
Vorstellungen des Praxiskäufers überein? Kann die Praxis mit oder ohne
nennenswerte Investitionen fortgeführt werden? Hinsichtlich des
Praxiswertes kann es hierbei sinnvoll sein, den Goodwill anhand der
Ärztekammermethode grob zu überprüfen (siehe Infokasten
„Praxisbewertung“). Hierdurch erhält man Klarheit, ob eine halbwegs
realistische Kaufpreishöhe mitgeteilt wurde.
• Bestehen überhaupt Chancen, dass der Kaufpreis finanziert wird, und
gelingt es, die notwendige Vorfinanzierung der Praxis darzustellen?
• Können die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden?
Nur wenn diese zentralen Dinge positiv beantwortet werden, sollte man
sich weiter mit der zu übertragenden Praxis beschäftigen. Diese Fragen
lassen sich häufig durch ein Gespräch mit der Hausbank und durch ein
Gespräch mit der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses oder einem
versierten Anwalt klären. Häufig lassen Abgeber eine Praxisbewertung
erstellen, in welcher die Praxis hinsichtlich Umsatz, Gewinn und
Inventar gut beschrieben wird. Der Käufer muss die Unterlagen des
Praxisverkäufers aber überprüfen. Schließlich war der Abgeber
Auftraggeber des Gutachters, und daher wird das Gutachten regelmäßig
abgeberfreundlich erstellt.
2. Betriebswirtschaftliche und rechtliche Fragen
In der zweiten Stufe sind die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Grundlagen abzuklären. Dabei geht es um die Frage, ob der Praxiskäufer
ein angemessenes Einkommen erwirtschaften kann. Hierfür sind folgende
Unterlagen anzufordern und zu prüfen:
Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre und aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen
Anhand dieser Unterlagen sind Umsatz, Kosten und Gewinn zu ermitteln.
Es ist die Frage zu stellen, welche Kosten beim Praxiskäufer wegfallen
bzw. neu entstehen und welchen Umsatz er erwirtschaften kann.
Abrechnungen der KZV für den gleichen Zeitraum
Die Abrechnungen ergänzen die Jahresabschlüsse. Zudem zeigen Sie, in
welchen Bereichen der Praxisverkäufer tätig ist (z.B. Schwerpunkt in
der Implantologie).
Steuererklärungen und Steuerbescheide des Praxisverkäufers für den gleichen Zeitraum
Hiermit werden die zuvor erzielten Umsätze, Kosten und Gewinne nochmals auf Plausibilität geprüft.
Praxisverbindlichkeiten und –forderungen des Praxisverkäufers
Der Praxisverkäufer kann (soweit vorhanden) Ausdrucke aus dem
Praxiscomputer oder auch manuelle Auflistungen hinsichtlich seiner
Forderungen oder Verbindlichkeiten übergeben. Mit diesen Unterlagen
prüft der Käufer ob gewinnerhöhende oder gewinnmindernde Umstände
vorliegen. Hat z.B. der Verkäufer seit einem halben Jahr sein
Dentallabor nicht bezahlt, so kann dies schnell zu einer
Gewinnminderung von 70.000 Euro und mehr führen.
Alle langfristigen Verträge
Hierzu gehören insbesondere Arbeitsverträge, Leasingverträge und ganz
zentral der Praxismietvertrag. Es ist zu prüfen, ob die Verträge
wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sind und ob sie fortgeführt oder
beendet werden können. Wegen der besonderen Wichtigkeit sollte eine
schriftliche Erklärung des Vermieters verlangt werden,dass er zur
Fortführung des Mietvertrages mit dem Praxiskäufer bereit ist.
Inventarverzeichnis
Es ist zu klären, ob die Gegenstände im Eigentum des Praxisverkäufers
stehen, ob Sicherungseigentum von Banken oder Eigentumsvorbehalte von
Lieferanten bestehen oder ob Gegenstände geleast sind. Soweit solche
Rechte bestehen, müssen die entsprechenden Verträge geprüft werden,
damit geklärt werden kann, unter welchen Voraussetzungen das Eigentum
oder eine sonstige Nutzungsmöglichkeit auf den Praxiskäufer übergehen
kann. Soweit Unsicherheiten über den Wert der Einrichtung bestehen, und
das wird regelmäßig der Fall sein, sollte der Praxiskäufer den Wert
über einen von ihm beauftragten Dentalausstatter festlegen lassen. Zu
prüfen ist, ob die übernommenen Geräte der Röntgen- und oder
Strahlenschutzverordnung entsprechen! Ebenso ist abzuschätzen, wie
lange und mit welchen Kosten die Geräte funktionsfähig bleiben, und
welche Investitionen der Praxiskäufer, wann vornehmen muss (oder will).
Schriftliche Erklärung des Praxisverkäufers über Praxisbesonderheiten
Hierzu gehören z.B. besondere Behandlungsmethoden, die der Praxiskäufer
ggf. nicht fortführen kann und auch die Frage, wie viele Patienten nur
wegen besonderer persönlicher Beziehungen zum Abgeber von diesem
behandelt werden, und ob es Patienten gibt, mit welchen besonders hohe
(einmalige) Umsätze erwirtschaftet werden. Ist beispielsweise der
Verkäufer Mitglied einer Sekte, so ist es realistisch anzunehmen, dass
die anderen Mitglieder sich nicht vom Käufer behandeln lassen.
3. Betriebswirtschaftliche Praxisplanung
In der dritten Stufe sollte der Praxiskäufer aufgrund der in der
zweiten Stufe gewonnenen Informationen eine Praxisplanung erstellen.
Möglichst realistisch sollte sich der Praxiskäufer die Frage
beantworten, welche Umsätze er fortführen und wie er ggf. andere,
zusätzliche Umsatzquellen erschließen kann. Verfügt er z.B. über einen
eigenen Patientenstamm oder kann er (z.B. über eine Gutachtertätigkeit
oder eine zusätzliche Spezialisierung) neue Einnahmen erschließen?
Sodann hat er die Kosten zu planen, die sich häufig von den Kosten des
Abgebers unterscheiden. So stehen vielleicht Kinder oder Ehegatten auf
der Gehaltsliste des Abgebers, die vom Praxiskäufer nicht übernommen
werden. Der Käufer hat regelmäßig höhere Abschreibungen als der
Verkäufer und wegen der Finanzierung des Kaufpreises eine andere
Zinsbelastung. Er muss zudem prüfen, ob er aus dem geplanten Gewinn die
Tilgung seiner Finanzierung vornehmen kann und ob darüber hinaus
genügend Gelder für sein Versorgungswerk, die Krankenversicherung und
die privaten Steuern verbleiben. Schließlich muss ein angemessener
Lebensunterhalt gewährleistet sein. Die geschätzten Zahlen können und
sollen anhand des aktuellen „KZBV-Jahrbuch Statistische Basisdaten zur
vertragszahnärztlichen Versorgung“ auf Plausibilität geprüft werden.
Anhand der übergebenen Unterlagen und in Abschätzung dieser geprüften
Unterlagen sollte der Praxiskäufer eine Gewinn- und Liquiditätsplanung
vornehmen, die in dem ersten Jahr nach Übernahme, nach Monaten und für
das folgende Jahr, nach Quartalen und im Dritten Jahr für ein Jahr
erstellt werden sollte. Diese Aufteilung ist wichtig, da nur so
ersichtlich ist, welche genaue Liquidität der Käufer in den
Anfangsmonaten benötigt. Nur wenn er hier sauber plant, kann er bei der
Bank den Kontokorrentrahmen in der richtigen Höhe beantragen.
Im einem Beispiel wird ein Kaufpreis von 300.000 Euro unterstellt.
Zudem wurde unterstellt, dass der Käufer mit einer Abrechnungsstelle
zusammenarbeitet, da er ansonsten die Einnahmen der Privatpatienten
erst später erhalten dürfte. Eine mögliche Planung ist in den
Abbildungen 1 und 2 dargestellt. Aus dem Praxisergebnis ist die
Liquidität der Praxis und in einer weiteren Stufe die Privatliquidität
des Käufers zu berechnen.
Die Planung belegt, dass das Vorhaben tragfähig ist. Allerdings sollte
aus Sicherheitsgründen ein Kontokorrent von 25.000 Euro mit beantragt
werden, da gerade in den ersten drei Monaten die Liquidität deutlich
negativ ist. Anders als in der Beispielplanung kann sich nach
Erstellung der Planung aber ergeben, dass ein angemessener
Lebensunterhalt nach Zahlung des Versorgungswerkes, Tilgung der Kredite
und Steuern nicht plausibel dargestellt werden kann. Dann kann der
Käufer mit dem Veräußerer nur über die Reduktion des Kaufpreises
verhandeln.
4. Finanzierungsanfrage
Sobald die Planung steht und die Höhe des Kaufpreises ermittelt ist,
muss der Praxiskäufer diese Unterlagen seiner Bank vorlegen und die
Finanzierung anfragen. Die Bank prüft regelmäßig, ob das Konzept des
Praxiskäufers schlüssig ist, und ob er zum Kapitaldienst fähig ist.
Gegebenenfalls wird die Bank aus ihren eigenen Erfahrungen heraus z.B.
eine Reduktion des Kaufpreises oder Abstriche bei geplanten
Investitionen verlangen. Im positiven Falle erteilt sie eine
grundsätzliche Finanzierungszusage. Nachdem alle diese Grundlagen
erstellt sind, sind in der fünften Stufe der Praxiskaufvertrag
auszuhandeln und abzuschließen und in der sechsten Stufe die
zulassungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dies wird im
folgenden Artikel „Praxisübernahme II: Wie wird die Übernahme
vertraglich geregelt? dargestellt.
Praxisbewertung
Es gibt verschiedene Methoden zur Praxisbewertung, die sich ganz
erheblich unterscheiden können. Als Beispiele seien die
Ärztekammermethode oder die Ertragswertmethode genannt. Die
Ärztekammermethode stellt häufig einen vergleichsweise niedrigen
Praxiswert fest. Vereinfacht stellt sie den Wert wie folgt dar:
Durchschnittlicher Honorarumsatz der letzten drei Jahre abzüglich
Jahresgehalt eines Oberarztes nach Vergütungsgruppe I b BAT geteilt
durch drei.
Beispiel:
Durchschnittlicher Honorarumsatz
(ohne Fremdlabor) 450.000 Euro
./. Oberarztgehalt ./. 63.000 Euro
Zwischensumme: 387.000 Euro
387.000 Euro : 3 = Goodwill = 129.000 Euro
Zum Goodwill kommt der materielle Wert, den ein Dentaldepot mit z.B.
150.000 Euro festgelegt hat, hinzu, so dass nach der Ärztekammermethode
ein Kaufpreis von 279.000 Euro angemessen wäre. Die anderen
Bewertungsmethoden, die deutlich komplizierter sind, können hier nicht
dargestellt werden. Sie machen ohnehin die Einschätzung eines
Sachverständigen erforderlich.

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PROF.DR. BISCHOFF
& PARTNER
Thomas Bischoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Theodor-Heuss-Ring 26
50668 Köln
Telefon: 0221 - 912 84 00
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www.bischoffundpartner.de
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RA Thomas Bischoff
Jahrgang 1956, praktiziert als Fachanwalt für Medizinrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln. Er ist Partner
von Bischoff & Partner GbR, Rechtsanwälte, Steuerberater, vereid.
Buchprüfer mit Sitz in Köln, Chemnitz und Berlin sowie
Mitgesellschafter der Prof. Dr. Bischoff und Partner
Aktiengesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, die ausschließlich
Zahnärzte betreut. Seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit beschäftigt
er sich schwerpunktmäßig mit der Gründung von Arzt- und Zahnarztpraxen
und Privatkliniken, dem Abschluss von Gemeinschaftspraxis- und
Praxisgemeinschaftsverträgen sowie der Sanierung von Zahnarzt- und
Arztpraxen.
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