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Die Übertragung von Patientenunterlagen im Rahmen der Praxisveräußerung PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Übertragung von Patientenunterlagen im Rahmen der Praxisveräußerung auf PRAXISUEBERNAHME-RECHT.de von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT KATRI LYCK, Bad Homburg
 

Die Übertragung von Patientenunterlagen im Rahmen der Praxisveräußerung
-Probleme und Lösungsvorschläge-


Mit der Übergabe der Praxis an den Nachfolger überträgt der ausscheidende Arzt in der Regel auch die Patientenkartei -ganz ohne Bedenken- an seinen Kollegen. Eine Vereinbarung über den Umgang mit diesen Daten wird oftmals nicht getroffen. Dabei handelt es sich bei der Übertragung der Patientenkartei um eine äußerst sensible Materie, die es im Praxiskaufvertrag unbedingt zu regeln gilt.


Die Ärzte vergessen bei der Übertragung der Patientenkartei leider immer wieder ihre ärztliche Schweigepflicht. Diese erfährt durch § 203 I Nr.1 StGB sogar strafrechtlichen Schutz. Danach macht sich bekanntlich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, welches ihm als Arzt oder Zahnarzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Die ärztliche Schweigepflicht gilt damit auch gegenüber dem neuen Praxisinhaber.


Eine Übergabe der einzelnen Patientenunterlagen kann daher grundsätzlich nur mit der Einwilligung des jeweiligen Patienten erfolgen. Diese kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Es reicht jedoch nicht aus, auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abzustellen.


Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte daher von jedem Patienten eine schriftliche Einwilligung hinsichtlich der Übertragung seiner Patientenakten eingeholt werden. Hierbei sollte der Praxisnachfolger unbedingt namentlich benannt sein, da vorsorgliche, formularmäßige Einwilligungserklärungen aufgrund ihrer Unbestimmtheit unwirksam sind.


Für die Fälle, in denen keine Zustimmung zur Weitergabe der Unterlagen von dem Patienten erlangt werden kann, hat sich in der Praxis die Vereinbarung des sogenannten Zwei-Schrank-Modells bewährt. Danach wird die Praxiskartei von dem Verkäufer in einem verschlossenen Karteischrank in der Praxis zurückgelassen. An der Kartei behält der bisherige Praxisinhaber das Eigentum. Er verpflichtet sich jedoch, das Eigentum an einer bestimmten Karteikarte an den Praxiserwerber zu übertragen, wenn der betreffende Patient zur erneuten Behandlung in die Praxis kommt oder schriftlich seine Zustimmung zur Überlassung erteilt.


Wird die Praxiskartei elektronisch geführt, gelten die gleichen Ausführungen. Es ist dann jedoch zum Beispiel mittels eines Kenworts sicherzustellen, dass die Daten tatsächlich nur mit der Zustimmung des Patienten eingesehen werden.


Die Vereinbarung des Zwei-Schrank-Modells muss zwingend im Praxisübernahmevertrag enthalten sein. Ein Praxiskaufvertrag der sich über das Einwilligungserfordernis hinwegsetzt, ist nämlich wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nichtig, §134 BGB i. V. m. § 203 I Nr.1 StGB. Dies kann im Schlimmsten Fall zur Folge haben, dass der gesamte Praxiskaufvertrag rückabgewickelt wird. Aufgrund der Nichtigkeit sind die Motive für die Rückabwicklung unerheblich.


Zusammenfassung:


In dem Praxisübergabevertrag sollte der weitere Umgang des Praxiserwerbers mit der Patientenkartei ausführlich geregelt werden, da bei einem Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht erhebliche Folgen drohen.

 

lyck
MEDIZINANWÄLTE L&P

Katri Helena Lyck 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Nehringstraße 2
61352 Bad Homburg

Telefon: 06172 - 13 99 60
Telefax: 06172 - 13 99 66
 
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