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Willkommen auf praxisuebernahme-recht.de PDF Drucken E-Mail

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Willkommen auf praxisuebernahme-recht.de

dem Internetportal rund um die Abgabe bzw. Übernahme einer Arztpraxis (Praxisübernahme/Praxisübergabe).

Die Seite praxisuebernahme-recht.de bietet Ihnen als Arzt, der seine Praxis abgeben möchte (Praxisabgabe), wie auch dem Arzt der eine Praxis übernehmen möchte (Praxisübernahme), zahlreiche rechtliche Informationen zur Praxisabgabe bzw. Praxisübernahme. Weiterhin erfahren Sie, was in einem auf Praxisabgabe / Praxisübernahme gerichteten Kaufvertrag alles geregelt sein sollte. Eine Rechtsberatung im Einzelfall können und dürfen wir jedoch nicht vornehmen. Dies bleibt -völlig zu Recht- dem (spezialisierten) Anwalt überlassen. Aus diesem Grund werden Sie hier schon bald die Kontaktdaten von auf  Praxisübernahme / Praxisabgabe spezialisierten Anwälte, Kanzleien und Steuerberater finden.

Sie suchen unabhängig vpn einer Praxisübernahme / Praxisabgabe einen Anwalt für Arztrecht bzw. einen Fachanwalt für Medizinrecht ? Dann besuchen Sie doch einfach das Anwaltsverzeichnis für Medizinrechtler www.mein-medizinrechtler.de, Anwaltssuche im Medizinrecht, d.h. bundesweit und / oder lokal nach Anwälten mit Tätigkeitsschwerpunkt Arztrecht/ Recht der Leistungserbringer, Krankenkassenrecht und Medizinrecht suchen.
 
Vielen Dank für Ihren Besuch und auf Wiedersehen !

 

Was ist bei einer Praxisabgabe / Praxisübernahme zu beachten ?

Zunächst sind zwei grundverschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

  1. Praxisabgabe / Praxisübernahme in nicht zulassungsbeschränkten Gebieten
  2. Praxisabgabe / Praxisübernahme in zulassungsbeschränkten Gebieten

Während Sie in nicht zulassungsbeschränkten Gebieten als Verkäufer lediglich einen -im folgenden näher beschriebenen- Kaufvertrag mit dem Käufer schließen, ist dies in zulassungsbeschränkten Gebieten zwar auch erforderlich. Jedoch geht in diesen Fällen der Praxisabgabe / Praxisübernahme dem Kaufvertrag ein  Auswahlverfahren mit öffentlicher Ausschreibung des Praxissitzes und Auswahl eines Bewerbers durch den Zulassungsausschuss der jeweiligen KV hinzu.

Die Praxisübergabe / Praxisabgabe / Praxisübernahme einer Vertragsarztpraxis beginnt mit dem Antrag auf Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes, den der bisherige Praxisinhaber an die zuständige KV zu richten hat, genauer gesagt an den zuständigen Zulassungsausschuss (für nachzubesetzende Vertragsarztsitze) der KV. Da der bisherige Praxisinhaber bei erfolgreicher Praxisübergabe / Praxisabgabe auf seine Zulassung als Vertragsarzt verzichtet bzw. einen solchen Verzicht erklärt und andererseits der Ausgang des Verfahrens bei mehreren Bewerbern nicht genau vorherzusehen ist, sollte nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Verzichtserklärung, unter dem Vorbehalt erfolgen, daß der Käufer die entsprechende Vertragsarztzulassung auch tatsächlich erhält. In der Folge wird die Ausschreibung (befristet) veröffentlicht und die Veröffentlichung -sofern sich kein Interessent meldet- ggf. wiederholt. Auch kann der seine Praxis abgebende Arzt hinsichtlich der Praxisabgabe selbst aktiv werden und sich um einen Nachfolger kümmern. Dieser muß sich dann allerdings förmlich auf die Ausschreibung der KV hin bewerben. Eingehende Bewerbungen werden dem Arzt und dem Zulassungsausschuß vorgelegt. Der Zulassungsausschuß wird dann im weiteren Verlauf eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der über die Zulassungsanträge der Bewerber, deren fachliche Eignung,  Approbationsalter und unter Berücksichtigung der Wahl des bisherigen Praxisinhabers, entschieden wird. Fachliche Eignung bedeutet in diesem Zusammenhang auch bzw. gerade Fachgebietsidentität bei Praxisverkäufer (Praxisabgabe) und Praxiskäufer (Praxisübernahme).

 

Welche Vertragspunkte sollte der Kaufvertrag i.R.e. Praxisabgabe / Praxisübernahme enthalten ?

  1. Vertragsgegenstand
  2. Kaufpreis
  3. Zahlungsweise
  4. Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang
  5. Gewährleistung
  6. Laufende Verträge, insbesondere Mietvertrag und Arbeitsverträge
  7. Forderungen und Verbindlichkeiten
  8. Patientenstamm
  9. Konkurrenzklausel
  10. Kassenzulassung
  11. Tod eines Vertragspartners
  12. Sonstiges


 zu 1):

Genaue Bezeichnung der Praxis und Auflistung aller Einrichtungsgegenstände und Apparate. 

zu 3):

Zahlung am Tag der Übernahme, Verzinsung bei Verzug, Zahlungseingang ist gleich Wertstellung des Kaufpreises beim Verkäufer.

zu 4):

Eigentumsübergang erst bei vollständiger Kaufpreisgutschrift auf dem Konto des Verkäufers, Gefahrübergang mit Praxisübergabe.

zu 5):

Der Verkäufer übergibt die Praxis mit funktionsfähigen Einrichtungsgegenständen und Apparaten.  Der Verkäufer sichert lediglich zu, alle die wirtschaftliche Lage betreffenden Auskünfte vollumfänglich und wahrheitsgemäß erteilt zu haben, lehnt in die Zukunft reichende Zusicherungen, insbesondere hinsichtlich Umsatz und Gewinn, jedoch ab, da diese auch vom persönlichen Einsatz des Käufers abhängen. Bis zur Übergabe führt der Verkäufer die Praxis mit gleichbleibendem persönlichen Einsatz und im selben Umfang fort und vermeidet jegliches, den Praxiswert minderndes Verhalten.

zu 6): 

Der Käufer tritt mit Praxisübergabe in die laufenden Verträge des Verkäufers ein, sofern diese in nachfolgender -abschließender- Auflistung enthalten sind. Von Ansprüchen gegen den Käufer, die sich aus anderen als den aufgeführten Verträgen ergeben, stellt der Verkäufer den Käufer frei.

Der Verkäufer sichert zu, daß -über die dem Käufer bekannten Arbeitsverhältnissen hinaus- keine weiteren Arbeitsverhältnisse bestehen. Der Käufer tritt in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. 

Der Verkäufer sichert dem Käufer zu, mit Praxisübernahme die Rechtsstellung des Verkäufers in dem laufenden Mietverhältnis zwischen Verkäufer und XY -durch gesonderten Vertrag- einnehmen zu können. Scheitert dies aus Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, so steht dem Käufer eine zweiwöchiges Rücktrittsrecht ab Kenntnis zu.

zu 7):

Forderungen und Verbindlichkeiten deren Entstehungsgrund zeitlich vor der Praxisübergabe liegt, gehen  nicht auf den Käufer über, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt.

zu 8):

Der Verkäufer übergibt dem Käufer den Patientenstamm mit Praxisübergabe. Der Käufer verpflichtet sich, die Daten unentgeltlich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verwahren, sowie Einsicht nur mit Einverständnis der Patienten zu nehmen. Der Verkäufer behält das Recht, sofern er ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, die Daten einzusehen.

zu 9):

Der Verkäufer verpflichtet sich für einen Zeitraum von ... Jahren, nicht in einem Umkreis von ... km zur Praxis, konkurrierend tätig zu werden. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Eur .... fällig.

zu 10):

Der Käufer versichert, alle für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen und den Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung fristgerecht zu stellen.  

zu 11):

Tod oder Berufsunfähigkeit entbinden nicht von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung.

 
Alle Inhalte und Formulierungsvorschäge auf praxisübernahme - recht.de erfolgen ohne Gewähr und können eine individuelle Beratung von einem spezialisierten Anwalt nicht ersetzen. Auf Praxisübernahmen spezialisierte Anwälte finden Sie in unserem Anwaltsverzeichnis www.mein-medizinrechtler.de oder hier auf der Seite zur Praxisübernahme unter dem Punkt Anwälte und Steuerberater.

Medizinrechtliche / steuerrechtliche Fachbeiträge spezialisierter Anwälte und Kanzleien zur Praxisübernahme / Arztpraxisübernahme finden Sie in der Rubrik "Fachbeiträge der Anwälte".

 

 

        
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